Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
2.1 Ursprünglicher (originärer) Geschäftswert
2.1.1 Handelsrecht
Rz. 7
§ 248 Abs. 2 HGB bestimmt: "Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden." § 248 Abs. 2 HGB stellt nur auf selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände ab und deckt nicht einen originären Geschäfts- oder Firmenwert ab. Dieser ist kein Vermögensgegenstand und mangels gesetzlicher Fiktion auch nicht aktivierbar.
Rz. 8
vorläufig frei
2.1.2 International Financial Reporting Standards (IFRS)
Rz. 9
Nach IAS 38.48 darf ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert nicht aktiviert werden. Das gilt auch für selbst geschaffene Markennamen, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und ähnliche Rechte und Werte (IAS 38.63).
2.1.3 Steuerrecht
Rz. 10
Steuerlich sind die Aufwendungen für einen originären Geschäfts- und Firmenwert aufwandswirksam zu erfassen, da steuerlich für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens weiterhin nur dann ein Aktivposten anzusetzen ist, wenn ein entgeltlicher Erwerb vorliegt.
Rz. 11
vorläufig frei
Rz. 12
vorläufig frei
2.2 Abgeleiteter (derivativer) Geschäftswert
2.2.1 Handelsrecht
Rz. 13
vorläufig frei
Rz. 14
Ein derivativer Geschäftswert kann nur bei einem Unternehmenserwerb entstehen. Der Begriff "Unternehmen" ist gesetzlich nicht definiert. Unternehmen sind Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, aber auch einzelne Betriebe oder Teilbetriebe, die am Wirtschaftsverkehr als selbstständige Einheit teilnehmen, auch wenn ihnen die rechtliche Selbstständigkeit fehlt. Bei Kapitalgesellschaften muss es sich im Einzelabschluss um einen Asset Deal, nicht um einen Share Deal, der zu einer Aufdeckung des Geschäfts- oder Firmen...