Rz. 71
Nachdem die auf bestimmte Forderungen sich beziehenden Risiken durch Einzelwertberichtigungen berücksichtigt worden sind, bleibt der Restbestand der Forderungen dennoch risikobehaftet. Jede einzelne Forderung, die im verbleibenden Restbestand ausgewiesen wird, müsste also durch Einzelabschreibung mit dem zutreffenden Wert erfasst werden. Das ist aber bei der Vielzahl der Forderungen in der Praxis kaum durchführbar. Daher wird die Abschreibung mit einem Prozentsatz des Forderungsbestandes geschätzt. Das ist die Pauschalwertberichtigung. Dieses Verfahren entspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.
Durch die Pauschalwertberichtigung wird also jede einzelne Forderung mit dem geschätzten zutreffenden Wert erfasst. Es wird bei der Bewertung der einzelnen Forderungen die Höhe der Abschreibung geschätzt, indem ein Pauschalbetrag von allen Forderungen abgesetzt wird.
Rz. 72
Sind die in bestimmten Forderungen enthaltenen Einzelrisiken durch Einzelwertberichtigung dieser Forderungen berücksichtigt worden, sind zunächst diese einzelwertberichtigten Forderungen aus dem Gesamtbestand der Forderungen auszusondern. Nur vom Restbestand darf die Pauschalwertberichtigung vorgenommen werden.
Die auf die Konten "Zweifelhafte Forderungen" und "Uneinbringliche Forderungen" umgebuchten Forderungen werden zunächst einzeln wertberichtigt, wie es in den Rz. 54 f. und 61 f. dargestellt worden ist. Auf den nach den Umbuchungen verbleibenden Restbestand der Forderungen wird die Pauschalwertberichtigung vorgenommen.
Rz. 73
Besteht bei bestimmten Forderungen kein Ausfallrisiko (z. B. Forderungen an öffentliche Körperschaften, Forderungen, soweit Ausfälle durch eine Versicherung gedeckt sind), so sind diese zunächst vom pauschal zu bewertenden Forderungsbestand auszuklammern.
Rz. 74
Di...