Rz. 54
vorläufig frei
Rz. 55
Zweifelhafte Forderungen (Dubiose) sind Forderungen, die wahrscheinlich nur zu einem unter dem Nennbetrag liegenden Wert beglichen werden. Sie dürfen nur mit dem wahrscheinlichen Wert ausgewiesen werden. Der Unterschied zwischen dem Nennbetrag und dem wahrscheinlichen Wert ist durch Abschreibung zu berücksichtigen.
Rz. 56
Sind Umstände bekannt geworden, die den Schluss zulassen, dass bestimmte Forderungen mit einem über das allgemeine Kreditrisiko hinausgehenden Risiko behaftet sind, sind diese Risiken durch Einzelwertberichtigung abzugelten. Solche Forderungen dürfen nicht lediglich in eine Pauschalwertberichtigung einbezogen werden.
Rz. 57
Eine Wertberichtigung ist nicht deshalb unzulässig, weil der Unternehmer den Kunden trotz bekannter Zahlungsschwierigkeiten weiter beliefert. Trifft der Gläubiger mit dem Kunden eine Vereinbarung, dass er nur gegen Bezahlung der alten Rechnungen in etwa derselben Höhe neu liefert, sind i. d. R. die aus den neuen Lieferungen sich ergebenden Forderungen im Wert zu berichtigen.
Rz. 58
Hat der Gläubiger Sicherungs- oder Rückgriffsrechte, die nicht zweifelhaft sind, z. B. Aufrechnungsmöglichkeit, Bürgschaft, Garantie Dritter, Sicherungsabtretung, Grundpfandrechte, Debitoren- oder Delkredereversicherung, steht das einer Wertminderung entgegen. Ist aber die Realisierung der Sicherheiten zweifelhaft, sind sie für die Frage, ob eine Wertminderung der Forderung besteht, ohne Bedeutung.
Rz. 59
Zweifelhafte Forderungen liegen bei folgenden Sachverhalten vor:
- Der Schuldner hat wegen mangelhafter Leistung die Mängelrüge geltend gemacht.
- Der Schuldner befindet sich im Zahlungsverzug und der Eingang der Zahlung ist ungewiss.
- Das Vergleichsverfahren oder das Insolvenzverfahren ist über das Vermögen des Schuldners ei...