2.6.1 Keine Fahrzeugnutzung
Wie bereits ausgeführt, sind die Monatsbeträge i. H. v. 1 % für die Privatnutzung sowie 0,03 % für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Rahmen der pauschalen Nutzungswertermittlung grundsätzlich unabhängig davon anzuwenden, wie oft der Arbeitnehmer den Firmenwagen im Kalendermonat für Privatfahrten bzw. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte tatsächlich nutzt. Steht allerdings fest, dass der Arbeitnehmer für einen vollen Kalendermonat kein betriebliches Fahrzeug zur Verfügung hat, wird nach der im Schrifttum teilweise vertretenen Auffaussung insoweit auf den Ansatz eines lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils verzichtet. Danach entfällt der 0,03 %-Ansatz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen nicht wenigstens an einem Arbeitstag für die Fahrten zum Betrieb, Büro u. a. nutzt. Ist der Arbeitnehmer einen vollen Kalendermonat krank oder hat er einen längeren, einen vollen Kalendermonat überschreitenden Urlaub, entfällt deshalb der Zuschlag von 0,03 % für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Die Finanzämter vertreten dagegen eine strengere Auffassung und verlangen den Ansatz der Monatspauschale von 0,03 % auch für solche Kalendermonate, in denen der Firmenwagen wegen Krankheit oder Urlaub an keinem Tag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.
Nach der Rechtsauslegung der Finanzverwaltung begründet allein die rechtliche Nutzungsmöglichkeit den Zuschlag von 0,03 %, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer sein betriebliches Fahrzeug für diese Fahrten im jeweiligen Kalendermonat tatsächlich nutzt. Der mit 0,03 % festgelegte Nutzungswert berücksichtigt bereits pauschal einen durch Urlaub oder Krankheit eintretenden Nutzungsausfall.