Martina Schäfer
, Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
Schafft der Unternehmer ein E-Bike für seine betrieblichen Zwecke an, gehört es zu seinem Anlagevermögen. Nach der amtlichen Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter beträgt die Nutzungsdauer für Motorräder, Motorroller, Fahrräder u.ä. 7 Jahre. Das heißt, dass E-Bikes unabhängig davon, ob sie als Fahrrad oder Kfz einzustufen sind, über einen Zeitraum von 7 Jahren abzuschreiben sind.
Die Anschaffungskosten eines E-Bikes werden regelmäßig den Grenzwert von 800 EUR netto für geringwertige Wirtschaftsgüter übersteigen. Die Anschaffungskosten müssen also aktiviert und über 7 Jahre abgeschrieben werden. Die Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 sehen kein spezielles Konto für E-Bikes vor. Es kann somit
- das Konto "sonstige Transportmittel" 0380 (SKR 03) bzw. 0560 (SKR 04) verwendet werden oder
- ein neu einzurichtendes Konto, z. B. "E-Bike" 0330 (SKR 03) bzw. 0530 (SKR 04).
Das Konto "Pkw" 0320 (SKR 03) bzw. 520 (SKR 04) sollte wegen der unzutreffenden Bezeichnung nicht verwendet werden. Für die Abschreibung kann das Konto
- "Abschreibung auf Sachanlagen (ohne Afa auf Fahrzeuge und Gebäude)" 4830 (SKR 03) bzw. 6220 (SKR 04) verwendet werden, wenn das E-Bike als Fahrrad zu klassifizieren ist, oder
- "Abschreibung auf Fahrzeuge" 4832 (SKR 03) bzw. 6222 (SKR 04), wenn das E-Bike als Kfz einzustufen ist.
Wegen der identischen Abschreibungsdauer kann es aber durchaus auch sinnvoll sein, ein neues Konto "Abschreibung auf E-Bikes" anzulegen, z. B. unter der Kontonummer 4829 (SKR 03) bzw. 6219 (SKR 04).
Anschaffung und Abschreibung eines E-Bike
Der Unternehmer kauft im März 01 ein E-Bike für 3.500 EUR zuzüglich 19 % = 665 EUR Umsatzsteuer . Es handelt sich um ein E-Bike, das verkehrstechnisch als Kraftfahrzeug einzuordnen ist. Die Abschreibung beträgt 3.500 EU...