Entscheidungsstichwort (Thema)

Grenzüberschreitende Dienstleistung, Ort der Dienstleistung, Verlagerung der Steuerschuld, Bezug der Leistung für außerunternehmerische Zwecke, Handeln als Nichtunternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 1999/59/EG des Rates vom 17. Juni 1999 geänderten Fassung und Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass derjenige, der bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen Beratungsdienstleistungen in Anspruch nimmt und selbst gleichzeitig wirtschaftliche Tätigkeiten und außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinien liegende Tätigkeiten ausübt, als Steuerpflichtiger anzusehen ist, selbst wenn die Dienstleistungen nur für Zwecke der letztgenannten Tätigkeiten genutzt werden.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2 Buchst. e

 

Beteiligte

Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet

Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet

Skatteverket

 

Verfahrensgang

Regeringsrätt (Schweden) (Urteil vom 30.05.2007; Abl.EU 2007, Nr. C 183/27)

 

Tatbestand

„Mehrwertsteuer ‐ Ort des steuerbaren Umsatzes ‐ Steuerlicher Anknüpfungspunkt ‐ Dienstleistender, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als der Dienstleistungsempfänger ‐ Einstufung als Steuerpflichtiger ‐ Dienstleistungen, die einer nationalen Stiftung erbracht werden, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit und eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ausübt“

In der Rechtssache C-291/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Regeringsrätt (Schweden) mit Entscheidung vom 30. Mai 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juni 2007, in dem Verfahren

Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet

gegen

Skatteverket

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Ileši&ccaron,; A. Tizzano, A. Borg Barthet (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ des Skatteverk, vertreten durch M. Loeb als Bevollmächtigten,

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollmächtigte,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch S. Spyropoulos, I. Bakopoulos und I. Pouli als Bevollmächtigte,

‐ der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato,

‐ der polnischen Regierung, vertreten durch T. Nowakowski als Bevollmächtigten,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und P. Dejmek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Juni 2008

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 1999/59/EG des Rates vom 17. Juni 1999 (ABl. L 162, S. 63) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie) und von Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Kollektivavtalsstiftelse TRR Trygghetsrådet (Stiftung für Kollektivvereinbarungen zur Unterstützung gekündigter Arbeitnehmer, im Folgenden: Trygghetsråd oder Stiftung), einer Stiftung schwedischen Rechts, die sowohl wirtschaftliche als auch andere Tätigkeiten ausübt, und dem Skatteverk (schwedische Steuerverwaltung) wegen der steuerlichen Folgen bestimmter Beratungsdienste, die die Stiftung in Anspruch nehmen möchte, und wegen der Frage, ob die Stiftung als „Unternehmer“ im Sinne von Kapitel 5 § 7 des Mervärdesskattelag (1994:200) (schwedisches Gesetz über die Mehrwertsteuer, im Folgenden: Mehrwertsteuergesetz) anzusehen ist. Der Rechtsstreit betrifft einen Zeitraum, in dem erst die Sechste Richtlinie und dann die Richtlinie 2006/112 galten.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3

Nach Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie (der Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 entspricht) unterliegen der Mehrwertsteuer „Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt“.

4

Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie (der Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 entspricht) gilt als Steuerpflichtiger, „wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeit...

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