Leitsatz
Erwirbt eine Person gleichzeitig sämtliche Anteile an einer Personengesellschaft, ist der Vorgang als Anschaffung der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens zu beurteilen.
Normenkette
§ 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a, § 4 Abs. 1 FördG, § 255 Abs. 1 HGB, § 705 BGB
Sachverhalt
Die klagende KG beanspruchte Sonderabschreibungen nach § 4 FördG für ein bebautes Grundstück. Dieses Grundstück hatte zu einem großen Bestand an Grundstücken gehört, die aufgrund des Einigungsvertrags Eigentum eines Bundeslands geworden waren. Das Land hatte die Grundstücke über eine landeseigene GmbH meistbietend vermarktet. Das hier streitige Grundstück fiel zusammen mit zahlreichen anderen Grundstücken an einen Bieter, der die Grundstücke sogleich weiter vermarktete. Zu diesem Zweck hatte er für jedes Grundstück eine eigene GbR gegründet. Dadurch war es möglich, die Vermarktung des Grundstücks nicht nur durch Verkauf des Grundstücks, sondern auch durch Verkauf der GbR-Anteile durchzuführen. Letzteres Verfahren hatte den Vorteil, dass bestimmte Genehmigungen nicht eingeholt werden mussten.
So wurde auch im Fall des Grundstückserwerbs durch die Klägerin vorgegangen: Die Klägerin trat in die Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag mit der landeseigenen GmbH ein und erwarb alle Anteile an der GbR. Nutzungen und Lasten des Grundstücks gingen am 31.12.1993 auf die Klägerin über.
Die Klägerin behandelte den Grundstückskaufpreis und den Kaufpreis für den Erwerb der GbR-Anteile als Anschaffungskosten des Grundstücks und nahm für den auf das Gebäude entfallenden Teil der Kosten im Jahr 1993 Sonderabschreibungen nach § 4 FördG i.H.v. 50 % vor.
FA und FG erkannten die Sonderabschreibungen nicht an, soweit sie sich aus der Anschaffung der GbR-Anteile ergaben. Denn Anteile an Personengesellschaften seien n...