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FördergebietsG [bis 15.07.2016] / § 4 Sonderabschreibungen

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(1) 1Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter oder die Herstellungskosten, die für die nachträglichen Herstellungsarbeiten aufgewendet worden sind, oder die Anschaffungskosten, die auf Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des § 3 Satz 2 Nr. 3 entfallen. 2Die Sonderabschreibungen können im Jahr des Investitionsabschlusses und in den folgenden vier Jahren in Anspruch genommen werden. 3Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder die nachträglichen Herstellungsarbeiten beendet worden sind. 4In den Fällen des § 3 Satz 2 Nr. 3 tritt an die Stelle des Jahres der Anschaffung das Jahr der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten. 5Die Sonderabschreibungen können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden. 6Die Sonderabschreibungen für Investitionen, die zu einem Investitionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvoraussetzungen gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen (Abl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7) erfüllt, können erst in Anspruch genommen werden, wenn die Europäische Kommission die höchstzulässige Beihilfeintensität festgelegt hat.

 

(2) 1Die Sonderabschreibungen betragen vorbehaltlich des Satzes 2 bei Investitionen, die

 

1.

nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossen werden, bis zu 50 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,

 

2.

nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen werden,

 

a)

bis zu 50 vom Hundert, soweit vor dem 1. Januar 1997 Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet worden oder Teilherstellungskosten entstanden sind, und

 

b)

bis zu 40...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Keine Sonderabschreibungen für von Dritten geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten i.S. d. § 3 FördG; Verfahren der Aussetzung der Vollziehung  Leitsatz (redaktionell) Für von einer einen gewerblichen ...

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