Grundsätzlich sind zur Identifizierung der Grundstücke einer wirtschaftlichen Einheit die Daten des Liegenschaftskatasters maßgeblich. Im Einzelnen ist

  • der Name der Gemarkung,
  • die 6-stellige Gemarkungsnummer,
  • die Flurstückskennzeichen (Flur, Flurstück ggf. Zähler und Nenner),
  • die amtliche Fläche (Gesamtgröße des Flurstücks)

erforderlich.

 
Hinweis

Gemarkungsnummer

Die 6-stellige Gemarkungsnummer beginnt mit einer 2-stelligen Länderkennung, die gegebenenfalls ergänzt werden muss

  • 01: Schleswig-Holstein,
  • 02: Hamburg,
  • 03: Niedersachsen,
  • 04: Bremen,
  • 05: Nordrhein-Westfalen,
  • 06: Hessen,
  • 07: Rheinland-Pfalz,
  • 08: Baden-Württemberg,
  • 09: Bayern,
  • 10: Saarland,
  • 11: Berlin,
  • 12: Brandenburg,
  • 13: Mecklenburg-Vorpommern,
  • 14: Sachsen,
  • 15: Sachsen-Anhalt,
  • 16: Thüringen,

und endet mit einer 4-stelligen länderspezifischen Gemarkungsnummer.

Die Vermessungs- und Katasterverwaltung führt in ihren Liegenschaftskatastern die o. g. für die Bewertung des Grundbesitzes erforderlichen Daten. Auskünfte zum Grundbesitz können sowohl bei der zuständigen Vermessungs- und Katasterverwaltung als auch bei den Grundbuchämtern eingeholt werden.

Um einer Überlastung dieser Behörden entgegenzuwirken, planen viele Länder die Steuerpflichtigen mit unterschiedlichen Medien (z. B. mit Geoportalen, Informationsschreiben, aber auch länderspezifischen Internetauftritten) bei der Abgabe der Feststellungserklärung für die Grundsteuerwerte zu unterstützen.

Nicht in jeder Gemarkung sind Fluren vorhanden und nicht jedes Flurstückskennzeichen hat auch einen Nenner. In diesen Fällen werden die entsprechenden Felder nicht ausgefüllt.

Beispiel: (entnommen aus der Anleitung zur Anlage Land- und Forstwirtschaft)

Abb. 8: Anlage GW-3 Zeilen 5 u. 6 Beispiel 1

Abb. 9: Anlage GW-3 Zeilen 5 u. 6 Beispiel 2

Gehört nur ein Flurstücksanteil zur wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, so ist die Gesamtfläche zu 100 % bei der "amtlichen Fläche" und der Bruchteil, der zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörenden Teilfläche, in die Felder "Fläche der Nutzung" einzutragen. Bei der Erklärung von Miteigentumsanteilen an Flurstücken wird entsprechend verfahren.

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