Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
Ein Arbeitnehmer ermittelt die Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 EStG. Die Entfernungspauschale ist – unabhängig vom Verkehrsmittel – immer gleich hoch. Wegen des begrenzten Abzugs auf 0,30 EUR bzw. 0,38 EUR pro Entfernungskilometer ergeben sich jedoch unterschiedliche steuerliche Auswirkungen, und zwar abhängig davon, ob öffentliche Verkehrsmittel, ein privater Pkw oder ein Firmenfahrzeug genutzt werden.
4.1 Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Nutzt der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel, bestehen zwei Möglichkeiten. Er kann
- für jeden Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 EUR bzw. 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer beanspruchen (maßgebend ist nicht die Strecke, die er mit Bahn, Bus oder Zug zurücklegt, sondern die kürzeste Straßenverbindung) oder
- die höheren tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel geltend machen, d. h., der Betrag, der die Entfernungspauschale übersteigt, kann zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Bei dieser Vergleichsrechnung ist auf den Jahresbetrag abzustellen. Das bedeutet, der höhere Betrag für öffentliche Verkehrsmittel ist nur dann zusätzlich abziehbar, wenn er über die Entfernungspauschale für das gesamte Jahr hinausgeht.
4.2 Benutzung verschiedener Verkehrsmittel
Mischfälle bei der Zurücklegung der Wegstrecken zwischen Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte sind heute keines Falls unüblich bei Arbeitnehmern. Diese liegen z. B. vor, wenn
- Wegstrecken teilweise mit dem Pkw und teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück gelegt werden (Park & Ride), oder aber auch wenn
- für einen Teil des Jahres die Wege mit dem eigenen Pkw und für den anderen Teil des Jahres die Wege mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden.
In solchen Fällen ist die jeweilige Entfernung grundsätzlich zunächst anhand der kürzesten Straßenverbindung der Ges...