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Eigenverbrauchssätze 2023 bis 2025

Michele Schwirkslies
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Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Neue Werte für 2023, 2024 und 2025
  • Branchen
  • Ermittlung der Beträge

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt 8910 4620   sonstige betriebliche Erträge
Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 7 % USt 8915 4610   sonstige betriebliche Erträge
Unentgeltliche Wertabgaben 1880 2130   Privat (Eigenkapital)

So kontieren Sie richtig!

Wie in jedem Jahr hat das BMF für unentgeltliche Wertabgaben (= Sachentnahmen) neue Pauschbeträge für 2025 festgesetzt.[1]

Die Pauschbeträge für das Jahr 2023 wurden am 21. Dezember 2022 bekannt gegeben.[2]

Die Pauschbeträge für das Jahr 2024 wurden am 12. Februar 2024 bekannt gegeben.[3]

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen für Nahrungsmittel und Getränke privater Haushalte festgesetzt.

Vorteil dieser pauschalen Sätze ist, dass der Unternehmer die Höhe der Sachentnahmen nicht selbst mühsam ermitteln muss. Trotz pauschaler Verbuchung mittels der Pauschbeträge entbindet es den Unternehmer nicht von der Einzelaufzeichnungspflicht von Einzelentnahmen gem. § 148 Abs. 1 AO. Den jeweils in Betracht kommenden Wert bucht der Unternehmer auf das Konto "Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt" 8910/4620 (SKR 03/04). Bei einem Steuersatz von 7 % erfolgt die Buchung auf das Konto "Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 7 % USt" 8915/4610 (SKR 03/04). Für die Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 wurden die Steuersätze auf 16 % bzw. 5 % abgesenkt. Aus diesem Grund wurden die Pauschbeträge für Sa...

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