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E-Ladestationen richtig bilanzieren / 1.2 E-Ladestation als Betriebsvorrichtung

Michele Schwirkslies
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Eine E-Ladestation stellt eine Betriebsvorrichtung dar, wenn das Gewerbe des Unternehmers damit unmittelbar betrieben wird. Ist also der Geschäftszweck auf die Lieferung von Strom ausgelegt, stellt die E-Ladestation eine Betriebsvorrichtung dar. Dies ist z. B. bei den elektrisch betriebenen Auslieferungs-Pkws der Deutschen Post oder von Amazon der Fall. Die E-Ladestation wird als Betriebsvorrichtung unabhängig vom Gebäude bzw. dem Parkplatz bilanziert und abgeschrieben.

 
Hinweis

Nutzungsdauer der E-Ladestation ermitteln

Im Ergebnis der Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene hat das Finanzministerium Thüringen am 15.3.2021 (S 1551 – 65- 25.11; 53840/2021) einen Erlass herausgegeben, in dem es für die Bemessung der Abschreibung für die Nutzung von Ladeinfrastrukturen für E-Mobilität nicht beanstandet wird, wenn von folgenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern ausgegangen wird:

  • 6 – 10 Jahre für intelligente Wandladestationen für Elektrofahrzeuge (sog. Wallbox bzw. Wall Connector) und
  • 6 – 10 Jahre für öffentlich zugängliche Ladeinfrastrukturen, wie Ladesäulen auf öffentlichen Parkplätzen.

Betragen die Anschaffungskosten unter 800 EUR, kann die Ladeeinrichtung im Jahr der Anschaffung sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben werden.

 
Praxis-Beispiel

Betrieb von E-Ladestationen als Hauptgeschäftszweck: Buchung als Betriebsvorrichtung

Der Hauptgeschäftszweck der Köpi-GmbH ist der Betrieb der E-Ladestationen. Die auf dem Gelände vorhandenen E-Ladestationen betreiben das Geschäft der GmbH unmittelbar und stellen deshalb Betriebsvorrichtungen dar. Insgesamt befinden sich 20 E-Ladestationen auf dem Betriebsgelände. Jede E-Ladestation hat in der Anschaffung 7.500 EUR (inkl. Aufbau und Inbetriebnahme) brutto gekostet, die E-Ladestationen wurden im Juni 2024 angeschafft.

Die Köpi-...

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