Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
1. Wegen eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen können beruflich veranlasst und deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein.
2. Die Vorschriften über den Abzug notwendiger Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung stehen dem allgemeinen Werbungskostenabzug umzugsbedingt geleisteter Mietzahlungen nicht entgegen.
3. Diese Mietaufwendungen können jedoch nur zeitanteilig, und zwar für die neue Familienwohnung bis zum Umzugstag und für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag, längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses, als Werbungskosten abgezogen werden.
4. Der Abzug von Mietaufwendungen als Umzugskosten richtet sich allein nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff und nicht nach den Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG, § 8 BUKG
Sachverhalt
M wurde zusammen mit seiner Ehefrau F zur ESt veranlagt. M arbeitete ab 01.11.2007 in T. Deshalb mieteten M und F nahe T, in R, ab dem 01.12.2007 eine 165 qm große 5-Zimmer-Wohnung. Von dort ging M seiner Arbeit in T nach. Wie geplant zog Ms Familie am 10.02.2008 nach. Die bisherige Familienwohnung wurde aufgegeben. M beantragte für den Mietaufwand der Wohnung in R für Januar und Februar 2008 den Werbungskostenabzug. Das FA berücksichtigte als doppelte Haushaltsführung nur anteilig Kosten für 60 qm. Die Klage blieb erfolglos (FG Nürnberg, Urteil vom 21.07.2010, 6 K 428/10, Haufe-Index 2629136, EFG 2011, 1155).
Entscheidung
Der BFH hob aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Erwägungen die Vorentscheidung auf, damit das FG im zweiten Rechtsgang die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nach Maßgabe der dargestellten Rechtsgrundsätze prüfen kann.
Hinweis
Der LSt-Senat hatte...