Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 29.10.1991 - IX R 117/90

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach erhebliche Instandsetzungs- und Modernisierungskosten unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als sog. anschaffungsnaher Aufwand nicht sofort abziehbare Werbungskosten, sondern Herstellungskosten des Gebäudes bilden (Anschluß an BFH-Urteil vom 11.August 1989 IX R 44/86, BFHE 158, 240, BStBl II 1990, 53).

 

Normenkette

EStG 1983 § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 7, § 21

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG (Entscheidung vom 11.09.1990; Aktenzeichen III 676/89)

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 23.Juni 1981 ein Mietwohngrundstück für 404 663,37 DM, wovon 318 875 DM auf das 1928 errichtete Gebäude entfielen. Das Gebäude enthält 16 Wohnungen, die bei Vertragsschluß vermietet waren. Übergabestichtag war der 1.Oktober 1981.

Nach § 1 des Kaufvertrages wurde das Grundstück "... in seinem gegenwärtigen Zustand, wie es von dem Käufer zu besichtigen war" verkauft. In § 3 erklärten sich die Verkäuferin und die Gläubigerin mehrerer Hypotheken damit einverstanden, daß die Klägerin ein erstrangiges Grundpfandrecht in Höhe von bis zu 100 000 DM aufnimmt. Sie verpflichteten sich, diesem Recht den Vorrang einzuräumen, "... sofern der Käufer bis dahin die notwendigen Reparaturarbeiten am Grundstück, und zwar am Dach und an den Schornsteinen einschließlich der Erneuerung der Regenrinnen und Fallrohre sowie an der gesamten Vorder- und Hinterfassade mit Maurer- und Malerarbeiten durchgeführt hat."

Die Klägerin ließ 1981 und 1982 für insgesamt 93 332,46 DM folgende Arbeiten am Gebäude ausführen:

1. Neueindeckung des Dachs, Beseitigung von Schäden im Flachdach, Auswechslung von Schornsteinköpfen, Erneuerung von Regenrinnen und Fallrohren (25 324,80 DM netto);

2. Wandputzausbesserungen an der Außenfassade sowie Eindichtung der Glasbausteinfenster im Treppenhaus --Hofseite-- (24 203,55 DM netto) zuzüglich Materialkosten (4 871,23 DM netto);

3. Malerarbeiten (21 030 DM netto) und

4. Einbau isolierverglaster Mahagonidachfenster (7 165,52 DM netto).

Die Klägerin machte die Kosten für diese Arbeiten gemäß § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) 1981 unter Verteilung auf fünf Jahre geltend. Dabei entfiel auf das Streitjahr --1983-- ein Fünftel *= 18 000 DM.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) behandelte die strittigen Renovierungskosten jedoch als anschaffungsnahen Herstellungsaufwand und versagte den Abzug.

Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage brachte die Klägerin u.a. vor, es hätten in erheblichem Umfang verdeckte Mängel vorgelegen, die eine Kostensteigerung um 35 062,04 DM zur Folge gehabt hätten. Der Umfang der übrigen Reparaturaufwendungen belaufe sich auf weniger als 20 v.H. der Gebäudeanschaffungskosten (vgl. Abschn.157 Abs.5 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 1981). Das Finanzgericht (FG) hat der Klage in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1991, 70 veröffentlichten Urteil stattgegeben, und zwar schon deshalb, weil die von der Klägerin getragenen Reparaturkosten als typischer Erhaltungsaufwand in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar seien.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Während des Revisionsverfahrens hat das FA einen hinsichtlich der Grund- und Kinderfreibeträge vorläufigen Änderungsbescheid erlassen, den die Klägerin gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht hat.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs.3 Nr.1 FGO).

1. Das FG hat die strittigen Aufwendungen zu Unrecht als Erhaltungsaufwand zum sofortigen Abzug (§ 9 Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugelassen; denn es handelt sich um Herstellungsaufwand, der allein im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu berücksichtigen ist.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), an welcher der Senat festhält, bilden erhebliche Instandsetzungs- und Modernisierungskosten Herstellungsaufwand, wenn sie in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem entgeltlichen Erwerb eines bebauten Grundstücks erbracht werden und dadurch das Wesen des Gebäudes verändert, der Nutzungswert erheblich erhöht oder dessen Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 11.August 1989 IX R 44/86 (BFHE 158, 240, BStBl II 1990, 53) bereits ausgeführt hat, ist diese Rechtsprechung durch die gesetzliche Begriffsbestimmung der Herstellungskosten in § 255 Abs.2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) nicht überholt. Hiernach sind Herstellungskosten gegeben, wenn ein Vermögensgegenstand hergestellt, erweitert oder über seinen ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird. Letzteres kann auch durch grundlegende Instandsetzungsmaßnahmen geschehen (vgl. Senatsurteil in BFHE 158, 240, BStBl II 1990, 53, m.w.N.). Die Auffassung des FG, eine wesentliche Verbesserung käme nur in Betracht, wenn einem Wirtschaftsgut nach seiner erstmaligen Entstehung etwas bisher nicht Vorhandenes hinzugefügt werde, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Auslegung des § 255 Abs.2 HGB bestätigt vielmehr die Rechtsansicht des erkennenden Senats. So ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang, in dem die Regelung steht, daß unter dem Begriff "ursprünglicher Zustand" der bisherige Zustand des Wirtschaftsguts zu verstehen ist. Neuschaffung und Erweiterung lassen sich bereits in die beiden ersten Fallgruppen des § 255 Abs.2 Satz 1 HGB --die Herstellung eines Vermögensgegenstands und seine Erweiterung-- einordnen. Zudem bildet der Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung dann keinen geeigneten Anknüpfungspunkt, wenn das Wirtschaftsgut danach nicht nur unwesentlich verändert worden ist, z.B. durch Umbauten. Ferner wird der Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung vielfach nicht mehr feststellbar sein. Als entscheidend für die Auslegung sieht es der Senat ferner an, daß die in § 255 Abs.2 Satz 1 HGB aufgeführten Fallgruppen von Herstellungskosten an deren Verständnis durch die ständige BFH-Rechtsprechung anknüpfen, welche stets die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes von dessen Substanzvermehrung unterschieden hat (vgl. schon die BFH-Urteile vom 29.Juni 1965 VI 236/64 U, BFHE 83, 16, BStBl III 1965, 507; vom 8.März 1966 I 282/63, BFHE 85, 318, BStBl III 1966, 324, und den Beschluß des Großen Senats vom 22.August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672/674, m.w.N.).

Wann eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes vorliegt, ist anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dazu zählt auch die Anschaffungsnähe erheblicher Reparatur- und Modernisierungsaufwendungen, wie der Senat ebenfalls schon im Urteil in BFHE 158, 340, BStBl II 1990, 53 dargelegt hat. Erhebliche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten, die zu sog. anschaffungsnahem Aufwand führen, können ebenso eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes bewirken, wie etwa seine Generalüberholung. Daher geht der erkennende Senat entgegen der Auffassung des FG auch nicht von einem "gespaltenen" Begriff der Herstellungskosten aus. Er entscheidet vielmehr auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und des § 255 Abs.2 Satz 1 HGB.

2. Mit diesen Rechtsgrundsätzen steht das FG-Urteil nicht in Einklang. Es hat einkommensteuerrechtlich als Herstellungskosten zu wertende Maßnahmen zu Unrecht als Erhaltungsaufwand gewürdigt. Nach den unangefochtenen und damit den Senat bindenden (vgl. § 118 Abs.2 FGO) tatsächlichen Feststellungen des FG hat die Klägerin das in wirtschaftlich veraltetem Zustand erworbene Mietshaus aufgrund einer einheitlichen Baumaßnahme umfassend renoviert und in wesentlichen Teilen erheblich modernisiert. Die von der Klägerin veranlaßte Renovierung hat den Nutzungswert des erworbenen Mietshauses erheblich erhöht. Dies ist wegen der Art der Baumaßnahmen und der Höhe des dadurch bedingten Aufwands im Verhältnis zur Höhe des Kaufpreises offenkundig. Der Senat läßt unerörtert, ob einzelne Renovierungsmaßnahmen als Schönheitsreparaturen anzusehen sein könnten; denn eine getrennte steuerrechtliche Behandlung der einzelnen Arbeiten verbietet sich im Streitfall wegen des engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit den Instandsetzungsreparaturen (vgl. Senatsurteil vom 30.Juli 1991 IX R 67/90, BFHE 165, 250, BStBl II 1992, 28).

Die Aufwendungen der Klägerin sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung versteckter Mängel als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen (vgl. dazu Senatsurteil vom 11.August 1989 IX R 160/87, BFH/NV 1990, 285, m.w.N.). Das Vorbringen der Klägerin ist insoweit schon deshalb nicht schlüssig, weil ihr die Schäden an Dach, Fassade und Fenstern des Gebäudes bekannt waren, wie sich aus § 3 des notariellen Kaufvertrages ergibt. Hiernach sind die Beteiligten von einem Instandsetzungsbedarf in Höhe von rd. 100 000 DM ausgegangen; die geltend gemachten Aufwendungen von 93 332,46 DM halten sich in diesem Rahmen.

3. Die Sache ist spruchreif. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63664

BFH/NV 1992, 22

BStBl II 1992, 285

BFHE 166, 203

BFHE 1992, 203

BB 1992, 760

BB 1992, 760-761 (LT)

DB 1992, 556-557 (LT)

DStZ 1992, 247 (KT)

HFR 1992, 336 (LT)

StE 1992, 150 (K)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten
    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten

      (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch   1. Schuldzinsen und auf besonderen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren