Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 30.07.1991 - IX R 67/90

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schönheitsreparaturen im Rahmen von anschaffungsnahem Aufwand nicht gesondert abziehbar

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für Schönheitsreparaturen (hier: Malerarbeiten), die im Zusammenhang mit der Anschaffung einer Eigentumswohnung vorgenommen werden, sind nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar, wenn sie im Rahmen einer umfassenden Renovierung und Modernisierung anfallen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 7, Abs. 1 Nr. 7, § 21

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Entscheidung vom 21.02.1990; Aktenzeichen VII 38/87)

 

Tatbestand

Der Revisionsbeklagte und Kläger (Kläger) erwarb mit notariellem Vertrag vom 25.Juli 1984 eine Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 495 000 DM. Von den insgesamt 540 160,75 DM betragenden Anschaffungskosten entfielen nach der vom Kläger vorgenommenen Aufteilung 325 324,75 DM (60,2 v.H.) auf den Gebäudeanteil. Anschließend ließ der Kläger bis zu seinem Einzug am 1.Mai 1985 Renovierungs- und Umbauarbeiten für insgesamt 116 416,08 DM durchführen. Im einzelnen handelte es sich um folgende Arbeiten:

Sicherheitsverglasung 8 409,04 DM

Küche (Sanitär- und Elektroinstallation) 4 171,20 DM

Rolläden (außen) 14 467,74 DM

Klempnerarbeiten (Neuinstallation) 11 868,43 DM

Elektroarbeiten 7 923,46 DM

Heizungsanlage (Renovierung der Heizkörper) 1 046,29 DM

Fliesenarbeiten (Küche und Bad) 12 585,82 DM

Architekt (geschätzte Aufteilung) 3 146,00 DM

Heizungsanlage (Radiator) 2 514,89 DM

Wandvorlagen/und 7 130,70 DM

Dekoration 6 365,19 DM

Malerarbeiten (vollständige Neudekoration

der Wohnung, auch Malerarbeiten im Zusammen-

hang mit der Anbringung der Wandvorlagen) 17 100,00 DM

Eingangstür 1 641,60 DM

Teppichböden 15 919,20 DM

Türsicherung 2 126,52 DM

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1985 machte der Kläger die Aufwendungen für die Fliesenarbeiten (12 585,82 DM), für die Wand- und Deckenisolierung einschließlich Dekoration (15 695,52 DM), für die Heizungsanlage (2 514,89 DM), für die Malerarbeiten (17 100 DM) und für die Eingangstür (1 641,60 DM), insgesamt also 49 537,83 DM, als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand vor der Selbstnutzung geltend.

In dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs.1 der Abgabenordnung (AO 1977) ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr folgte der Revisionskläger und Beklagte (das Finanzamt --FA--) diesem Begehren nicht, sondern behandelte sämtliche Renovierungskosten als sog. anschaffungsnahen Aufwand. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb insoweit ohne Erfolg.

Im Klageverfahren beschränkte der Kläger sein Begehren auf die im Streitjahr verausgabten Renovierungskosten für die Heizungsanlage (2 514,89 DM), die Malerarbeiten (17 100 DM) und die Eingangstür (1 641,60 DM) insgesamt also auf 21 256,49 DM.

Die Klage hatte zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging in seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1990, 571 veröffentlichten Urteil davon aus, daß Aufwendungen für typische und übliche Schönheitsreparaturen sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen bildeten, auch wenn sie im Zusammenhang mit anschaffungsnahen Aufwendungen anderer Art angefallen seien. Daher könnten die Kosten der Malerarbeiten in Höhe von 17 100 DM als Werbungskosten abgezogen werden.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§§ 9 Abs.1 Satz 1 und 2, 21 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).

Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben; denn die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für Malerarbeiten in Höhe von 17 100 DM gehören zum anschaffungsnahen Aufwand, der nur im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (AfA) für das Gebäude zu berücksichtigen ist.

1. Zutreffend ist das FG hinsichtlich der übrigen Renovierungsmaßnahmen von anschaffungsnahen Aufwendungen ausgegangen. Nach der ständigen Rechtsprechung scheidet der sofortige Werbungskostenabzug für erhebliche Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen aus, wenn diese in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem entgeltlichen Erwerb eines bebauten Grundstücks erbracht werden und dadurch das Wesen des Gebäudes verändert oder dessen Nutzungswert oder dessen Nutzungsdauer wesentlich erhöht wird (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 11.August 1989 IX R 44/86, BFHE 158, 240, BStBl II 1990, 53 m.w.N.).

Anhand der rechtsfehlerfreien Sachverhaltswürdigung durch das FG ist von anschaffungsnahem Aufwand i.S. der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auszugehen. Der Kläger hat nach der Vorentscheidung durch die strittigen, im Vergleich zum Kaufpreis hohen Aufwendungen die eigengenutzte Eigentumswohnung noch vor deren Bezug wesentlich modernisiert und damit deren Nutzungswert erheblich erhöht. Diese Sachverhaltswürdigung ist möglich und damit für den BFH als Revisionsgericht gemäß § 118 Abs.2 FGO bindend.

2. Das FG hat aber rechtsfehlerhaft die Aufwendungen für die Malerarbeiten in Höhe von 17 100 DM nicht in den anschaffungsnahen Aufwand einbezogen.

a) Nach der vom erkennenden Senat übernommenen ständigen Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für ein Bündel von Einzelbaumaßnahmen, die für sich genommen teils Herstellungs-, teils Erhaltungsaufwand darstellen, insgesamt als Herstellungskosten zu behandeln, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden, wie dies bei einer Generalüberholung und Modernisierung des Hauses im ganzen und von Grund auf der Fall ist (Senatsurteile vom 19.August 1986 IX R 80/82, BFH/NV 1987, 147, und vom 16.September 1986 IX R 126/84, BFH/NV 1987, 149 m.w.N.).

Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für anschaffungsnahe Aufwendungen. Stehen die einzelnen Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, so sind auch die dafür erbrachten Aufwendungen einkommensteuerrechtlich einheitlich als Herstellungskosten bzw. Anschaffungskosten zu beurteilen; denn sie sind insgesamt darauf gerichtet, den erworbenen Vermögensgegenstand in den vom Steuerpflichtigen angestrebten Zustand zu versetzen und dadurch wesentlich zu verbessern. Einer getrennten steuerlichen Behandlung einzelner Aufwendungen steht entgegen, daß es sich um einen wirtschaftlich einheitlichen Vorgang handelt. Von dieser Beurteilung geht der BFH seit langem aus (vgl. das insoweit durch Beschluß des Großen Senats vom 22.August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672 nicht überholte BFH-Urteil vom 14.Oktober 1960 VI 100/59 U, BFHE 71, 653, BStBl III 1960, 493 m.w.N.).

Zwar hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 11.August 1989 IX R 87/86 (BFHE 158, 326, BStBl II 1990, 130) Aufwendungen des Erwerbers eines Einfamilienhauses für üblicherweise anfallende Schönheitsreparaturen --Maler- und Weißbinderarbeiten-- vor dem Bezug als vorabentstandene Werbungskosten beurteilt. Dies gilt aber nur dann, wenn lediglich noch solche Arbeiten ausstehen, wie es in dem dieser Senatsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt der Fall war. Schönheitsreparaturen im Rahmen umfassender Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind dagegen, wie ausgeführt, einheitlich zu würdigen.

b) Da das FG von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben.

Die Sache ist spruchreif. Nach den vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen wurden die Malerarbeiten zusammen mit den übrigen Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen. Das FG geht in den Entscheidungsgründen selbst von einem Zusammenhang dieser Arbeiten mit den anschaffungsnahen Aufwendungen anderer Art aus.

Danach war die Klage als unbegründet abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63668

BFH/NV 1991, 73

BStBl II 1992, 28

BFHE 165, 250

BFHE 1992, 250

BB 1992, 1624

BB 1992, 1624 (LT)

DB 1991, 2320-2321 (LT)

DStR 1991, 1521 (KT)

DStZ 1991, 760 (KT)

HFR 1991, 702 (LT)

StE 1991, 382 (K)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten
    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten

      (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch   1. Schuldzinsen und auf besonderen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren