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BFH Urteil vom 24.02.1994 - V R 74/92 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bekanntgabe eines Änderungsbescheides an Prozeßbevollmächtigten; Unterbringung zugewiesener Aussiedler und Zuwanderer

 

Leitsatz (NV)

1. Die Frist, einen während des Revisionsverfahrens ergangenen Änderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen (§ 68 Satz 2 FGO), beginnt im Falle einer Bekanntgabe des Bescheides an den Steuerpflichtigen erst dann, wenn dessen Prozeßbevollmächtigter den Bescheid erhalten hat.

2. Ein Unternehmer, der Appartements an die öffentliche Hand zur Unterbringung von Aussiedlern und Zuwanderern vermietet, hält Wohn- und Schlafräume i. S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1980 "zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereit", wenn die mit der öffentlichen Hand vereinbarten Mietverhältnisse jeweils kurzfristig begründet und ebenfalls kurzfristig wieder gekündigt werden können und wenn die Abrechnung wöchentlich nach Tagespreisen pro untergebrachter Person erfolgt.

 

Normenkette

FGO § 68 S. 2, § 123 S. 2; VwZG § 9 Abs. 1; UStG 1980 § 4 Nr. 12 S. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb ein Hotel. Nach dem Umbau der Hotelräume zu Appartements brachte sie dort im Streitjahr (1989) aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Land X (Land) und der Stadt Y (Stadt) Aussiedler und Zuwanderer unter, die ihr von einem staatlichen Übergangswohnheim oder vom Sozialamt der Stadt zugewiesen worden waren.

Der für die Unterbringung maßgebliche Vertrag vom 22. Juni 1989 zwischen der Klägerin und dem Land -- entsprechende Vereinbarungen hatte die Klägerin nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) mit der Stadt getroffen -- lautet:

§1 (1) ... (Klägerin)verpflichtet sich gegenüber dem Land, den von der Leitung des Staatl. Übergangswohnheimes ... benannten Aussiedlern und Zuwanderern in seinem Beherbergungsunternehmen Unterkunft ohne Verpflegung zu gewähren (im folgenden als "Unterbringung" bezeichnet).

Diese Verpflichtung entsteht erst dann, wenn die Wohnheimleitung die Inanspruchnahme der Plätze -- zahlenmäßig auf Personen konkretisiert -- schriftlich oder fernmündlich mitteilt.Vor dieser Mitteilung besteht keine Verpflichtung des Beherbergungsunternehmens, Unterkunftsplätze freizuhalten.Die angebotenen Plätze entsprechen den Festlegungen der gaststättenrechtlichen Konzession des Beherbergungsunternehmens.

(2) Die Unterbringung der Aussiedler und Zuwanderer in dem Beherbergungsunternehmen nach diesem Vertrag ist Ausweichunterbringung im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Ausweichunterbringung von Aussiedlern und Zuwanderern in Unternehmen des Beherbergungsgewerbes vom 5. 11. 1984 -- GABl. S. 1014, die, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, Bestandteil dieses Vertrages ist.

§ 2

(1) Die Räumlichkeiten (Appartements) werden anläßlich der Belegung/Anmietung genau bezeichnet.

(2) Der Preis für die Unterbringung beträgt DM 27,-- (Endpreis) pro Person und Tag.

Der Preis für Kinder unter 14 Jahren beträgt DM 27,-- (Endpreis). Kinder bis 4 Jahre DM 13,50. An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag.

Die Wäsche der untergebrachten Personen kann im Beherbergungsunternehmen gewaschen werden. Diese Leistung ist im Endpreis enthalten.

(3) Die Rechnung für das wöchentliche Entgelt ist am Montag der nachfolgenden Woche dem Übergangswohnheim ... zuzuleiten. Nach Prüfung der Rechnung erfolgt deren Ausgleich umgehend.

(4) Werden Personen aus der Ausweichunterbringung in ein Staatl. Übergangswohnheim verlegt oder ziehen diese aus, so endet mit ihrem Auszug die kostenpflichtige Unterbringung. Die Wohnheimleitung informiert hiervon unverzüglich das Beherbergungsunternehmen.

§ 3

(1) Die in den Beherbergungsunternehmen untergebrachten Personen gelten als Bewohner des Staatl. Übergangswohnheimes ... Ihre Rechte und Pflichten regelt daher die Wohnheimordnung des Innenministeriums über die Übergangswohnheime sinngemäß.

(2) Soweit sie diesem Vertrag nicht entgegensteht, haben die untergebrachten Personen im übrigen die Hausordnung des Beherbergungsunternehmens zu befolgen.

§ 4

(1) Dieser Mietvertrag über die zu vermietenden Räumlichkeiten ist unbefristet.

(2) Dieser Vertrag kann täglich auf den Vormittag des drittfolgenden Tages außer Samstag, Sonn- und Feiertag gekündigt werden. Die Kündigung kann auch auf einen Teil der untergebrachten Personen beschränkt werden.

(3) Die Kündigung muß nicht schriftlich erfolgen. Sie kann in Vertretung des Regierungspräsidiums auch von dem Leiter des Staatl. Übergangswohnheimes ... ausgesprochen werden.

§ 5

Soweit vorstehend nicht anderes bestimmt ist, gelten für das Vertragsverhältnis die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Die Klägerin sah ihre Leistungen gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) als steuerfreie Vermietungsleistungen an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) hingegen nahm im Anschluß an eine Außenprüfung Steuerpflicht mit der Begründung an, die Klägerin habe die vermieteten Räume i. S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1980 nur "zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden" bereitgehalten.Einspruch und Klage blieben erfolglos.Das FG folgte der Auffassung des FA.Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts. Sie ist der Auffassung, das FG habe im Rahmen der Anwendung des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1980 nicht auf ihre Absichten abgestellt, wie dies nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geboten sei, sondern auf diejenigen des Landes bzw. der Stadt. Sie -- die Klägerin -- habe die Absicht gehabt, die Räumlichkeiten langfristig zu vermieten.Während des Revisionsverfahrens hat das FA am 5. Oktober 1993 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1989 erlassen. Der Bescheid wurde der Klägerin bekanntgegeben. Ihr Prozeßbevollmächtigter hat mit Schriftsatz vom 8. Dezember 1993 beantragt, diesen Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, und hat mitgeteilt, der Änderungsbescheid sei ihm "erst jetzt" von der Klägerin übermittelt worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Umsatzsteuerjahresbescheid für 1989 vom 5. Oktober 1993. Die Klägerin konnte noch im Revisionsverfahren beantragen, diesen Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen (§§ 68, 123 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Antragstellung erfolgte rechtzeitig. Nach § 68 Satz 2 FGO in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung (vgl. Art. 1 Nr. 12, Art. 9 des Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze -- FGO-Änderungsgesetz -- vom 21. Dezember 1992, BGBl I 1992, 2109) ist der Antrag nach § 68 FGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des neuen Verwaltungsaktes zu stellen. Diese Vorschrift ist im Streitfall -- entgegen der Auffassung der Klägerin -- anwendbar, weil der den prozeßbefangenen Verwaltungsakt ändernde Umsatzsteuerbescheid 1989 vom 5. Oktober 1993 nach dem 1. Januar 1993 bekanntgegeben wurde (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 68 Anm. 3 a; von Groll, Deutsches Steuerrecht -- DStR -- 1994, 117, 119 unter 3.1).

Unerheblich ist, daß der Antrag -- trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 68 Satz 3 FGO -- erst nach Ablauf der Monatsfrist aus § 68 Satz 2 FGO gestellt wurde. Denn der Änderungsbescheid vom 5. Oktober 1993 hätte nicht der Klägerin, sondern dem Prozeßbevollmächtigten bekanntgegeben werden müssen (vgl. BFH- Urteile vom 11. Dezember 1985 I R 207/84, BFHE 146, 315, BStBl II 1986, 569, unter B.1.; vom 10. Mai 1989 I R 159/85, BFH/NV 1990, 635, unter III.2.; vom 14. Dezember 1989 III R 49/89, BFH/NV 1991, 288, unter 2. c; Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Tz. 15, § 122 AO 1977 Tz. 21). Dieser Bekanntgabemangel wurde ent- sprechend dem Rechtsgedanken des § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) dadurch geheilt, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Änderungsbescheid erhalten hat (vgl. dazu BFH- Urteil vom 4. Oktober 1989 V R 39/84, BFH/NV 1990, 409, unter 5. a, m. w. N.). Nach der vom FA nicht bestrittenen Darstellung des Prozeßbevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom 8. Dezember 1993 ist ihm der Bescheid vom 5. Oktober 1993 "erst jetzt" von der Klägerin übermittelt worden. Dies versteht der Senat dahin, daß die Frist des § 68 Satz 2 FGO noch nicht abgelaufen war, als der Antrag nach § 68 FGO am 9. Dezember 1993 bei Gericht einging.

2. Die Auffassung des FG, die streitigen Umsätze seien steuerpflichtig, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Nach § 4 Nr. 12 UStG 1980 sind u. a. steuerfrei die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (Satz 1 Buchst. a). Von der Steuerfreiheit ausgenommen ist u. a. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält (Satz 2).

Bei der zwischen den Beteiligten allein streitigen Frage, ob die Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1980 vorliegen, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht auf die tatsächliche Dauer der Vermietung an, sondern auf die aus den äußeren Umständen ableitbare Absicht des Unternehmers, die Räumlichkeiten nur zur vorübergehenden Beherbergung bereitzuhalten (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 1989 V R 170/84, BFH/NV 1990, 532, unter 1. b, m. w. N.). Vermietet ein Beherbergungsunternehmer Räume an die öffentliche Hand, die diese zur -- ggf. nur vorübergehenden -- Unterbringung Dritter nutzt, so ist entscheidend, ob der Unternehmer die Räume zur längerfristigen Vermietung bestimmt und er diese Absicht durch den Abschluß eines langfristigen Vertrags mit der öffentlichen Hand verwirklicht hat (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1988 X R 5/82, BFHE 153, 451, BStBl II 1988, 795, unter 1. d; BFH-Beschluß vom 11. Januar 1990 V B 109/89, BFH/NV 1990, 607, unter 4.).

b) Das FG hat diese Rechtsgrundsätze beachtet. Es hat zutreffend darauf abgestellt, daß nach dem Vertrag vom 22. Juni 1989 die Klägerin die Appartements nicht an die Bewohner, sondern an das Land bzw. die Stadt vermietete. Gleichwohl ist die Absicht der Klägerin auf eine vorübergehende Beherbergung von Fremden gerichtet gewesen. Dies ergibt sich u. a. daraus, daß die mit den Trägern der Sozialbehörden vereinbarten Mietverhältnisse jeweils kurzfristig begründet und ebenfalls kurzfristig wieder gekündigt werden konnten. Außerdem hat die Abrechnung wöchentlich nach Tagespreisen pro Person stattgefunden. Auch die Höhe des Mietpreises läßt erkennen, daß die Appartements nicht auf Dauer haben gemietet werden sollen.

Demgegenüber ist unerheblich, daß die Klägerin -- ebenso wie ein Hotel -- an "Dauergästen" interessiert gewesen sein dürfte, daß die tatsächliche Dauer der Mietzeiten mindestens acht Monate betragen hat und daß die Klägerin ihr Hotel in ein Appartementhaus umbaute. Denn in dem Vertrag vom 22. Juni 1989 sind die Appartements nicht auf Dauer an das Land bzw. die Stadt fest vermietet worden.

Schließlich ergibt sich aus der in dem Vertrag in Bezug genommenen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums vom 5. November 1984, daß die Ausweichunterbringung nur vorübergehend und nach dem jeweiligen Bedarf erfolgte.

c) Die an diese Ausführungen anknüpfende Schlußfolgerung des FG, die Absicht der Klägerin sei darauf gerichtet gewesen, die vermieteten Räume zur kurzfristigen Beherbergung i. S. des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1980 bereitzuhalten, verstößt weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze. Ob eine andere Würdigung möglich war, ist revisionsrechtlich nicht maßgebend (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 118 FGO Tz. 43 m. w. N.).

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 365

BFH/NV 1995, 366

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