Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 03.10.1979 - II R 5/78

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Nicht jede Vermietung eines nach § 2 Nr. 1 GrESBWG Schleswig-Holstein steuerfrei erworbenen Eigenheimes stellt eine Aufgabe des begünstigten Zwecks im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 GrESBWG Schleswig-Holstein dar. Entscheidend ist, ob nach den im Zeitpunkt der Vermietung erkennbaren Umständen damit zu rechnen ist, daß die eigenwohnliche Nutzung wieder aufgenommen und damit die Aufrechterhaltung des begünstigten Zwecks nur auf absehbare Zeit unterbrochen wird oder ob aller Wahrscheinlichkeit nach ein Wiederbezug ausgeschlossen erscheint.

 

Normenkette

GrESBWG Schleswig-Holstein § 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 4

 

Tatbestand

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14. Juli 1970 erwarben die damals miteinander verlobten Kläger und Revisionskläger (Kläger) ein Grundstück in Z, das vom Verkäufer noch mit einem Reihenhaus zu bebauen war, und zwar der Kläger zu 1. zu sieben Zehntel und die Klägerin zu 2. zu drei Zehntel. Nach der Eheschließung und nach Fertigstellung des Hauses wurde dieses am 5. März 1971 von den Klägern bezogen. Nachdem das zuständige Kreisbauamt bescheinigt hatte, daß es sich um den Erwerb eines Eigenheims zur Eigennutzung handelte, setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) zunächst nach § 2 Nr. 1 des schleswig-holsteinischen Gesetzes über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaues und bei Maßnahmen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes (GrESBWG) i. d. F. vom 28. Juni 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1962 S. 265 - GVBl 1962, 265 -, BStBl II 1962, 163) keine Grunderwerbsteuer fest.

Da der Kläger zu 1. mit Wirkung vom 1. April 1972 eine Stellung in einer entfernten Stadt angenommen hatte, verzogen die Kläger dorthin und vermieteten das Eigenheimgrundstück fest auf die Dauer von vier Jahren. Der Kläger zu 1. hatte die Absicht, nach Z wieder zurückzukehren, sobald sich in H eine interessante berufliche Aufgabe ergeben würde.

Das FA, das 1976 von der Vermietung erfuhr, setzte durch Bescheide vom 24. Januar 1977 Grunderwerbsteuer einschließlich eines Zuschlags nach § 7 Abs. 3 GrESBWG in Höhe von 8489,20 DM gegen den Kläger zu 1. und von 3638,20 DM gegen die Klägerin zu 2. fest.

Die nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens erhobenen Klagen, mit denen die Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzungen begehrt wird, hat das Finanzgericht (FG) nach Verbindung gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgewiesen.

Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts. Das FA ist der Revision entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, der Einspruchsentscheidungen und der Steuerbescheide.

Nach § 2 Nr. 1 GrESBWG ist der Erwerb eines steuerbegünstigten Eigenheimes durch natürliche Personen, die das Hausgrundstück zur eigenwohnlichen Nutzung oder zur Nutzung durch Angehörige übernehmen, von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ausgenommen, wenn das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung erworben wird. Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, daß der - der Grunderwerbsteuer unterliegende (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) - Erwerb durch die Kläger dementsprechend befreit war.

Der Erwerb wurde nicht dadurch steuerpflichtig, daß das Hausgrundstück ab 1. Juni 1972 auf die Dauer von vier Jahren an Fremde vermietet wurde. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 GrESBWG wird ein zunächst steuerfreier Erwerb steuerpflichtig, wenn der begünstigte Zweck innerhalb von fünf Jahren seit dem Erwerb "in sonstiger Weise aufgegeben wird". Nicht in jeder innerhalb des Fünfjahreszeitraums liegenden Vermietung kann ein Aufgeben des begünstigten Zwecks im Sinne dieser Vorschrift gesehen werden. Der begünstigte Zweck - die eigenwohnliche Nutzung - wird nur dann (endgültig) durch Vermietung aufgegeben, wenn das Eigenheim auf die Dauer nicht mehr eigengenutzt werden soll. Entscheidend ist, ob nach den im Zeitpunkt der Vermietung erkennbaren Umständen damit zu rechnen ist, daß die eigenwohnliche Nutzung wieder aufgenommen und damit die Aufrechterhaltung des begünstigten Zwecks nur auf absehbare Zeit unterbrochen wird oder ob aller Wahrscheinlichkeit nach ein Wiederbezug ausgeschlossen erscheint. Entgegen der Auffassung des FA ist es für die Beantwortung der Frage, ob eine Vermietung zur Aufgabe des begünstigten Zwecks führt, nicht entscheidend, daß sich die vorübergehende Vermietung über das Ende des Fünfjahreszeitraums hinaus erstreckt.

Im Streitfall bestand im Zeitpunkt der Vermietung die sich auch in deren Dauer widerspiegelnde Absicht, das Haus in absehbarer Zeit wieder eigenzunutzen. Eine derartige Unterbrechung des begünstigten Zwecks mit Wiederaufnahmeabsicht stellt kein Aufgeben dieses Zwecks im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 GrESBWG dar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 73336

BStBl II 1980, 15

BFHE 1979, 554

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    BFH VIII R 260/82
    BFH VIII R 260/82

      Leitsatz (amtlich) Prozeßzinsen auf erstattete Grunderwerbsteuer sind Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art) und keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.  Orientierungssatz 1. Sonstige Kapitalforderungen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren