Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
3.1 Ausgangssituation
Die Pensionszusage wird insbesondere dann zum Problem, wenn die betriebliche Tätigkeit eingestellt werden soll und im Anschluss daran der Betrieb liquidiert wird. Diesen Fall trifft man insbesondere dann an, wenn die wirtschaftliche Situation des Unternehmens dieses verlangt oder sich kein geeigneter Unternehmensnachfolger finden lässt.
Liquidation einer GmbH
Die X GmbH mit Sitz in Köln hat ihren 10 Arbeitnehmern und dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer jeweils eine Versorgungszusage erteilt. Zur Finanzierung der Pensionslast hat die GmbH Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer möchte sich aus dem Geschäft zurückziehen, findet aber keinen geeigneten Nachfolger. Er möchte daher die Geschäfte einstellen und den Betrieb liquidieren.
3.2 Lösung
Es stellt sich die Frage, was mit den Pensionszusagen vor dem Hintergrund der beabsichtigten Liquidation geschieht und welche steuerlichen Auswirkungen damit für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden sind.
In den Fällen, in denen die betriebliche Tätigkeit eingestellt wird und das Unternehmen liquidiert werden soll, kann die Zusage von einem Unternehmen der Lebensversicherung oder einer Pensionskasse ohne Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer bzw. der Versorgungsempfänger übernommen werden. Es muss allerdings sichergestellt sein, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend verwendet werden. Im Sprachgebrauch bezeichnet man diese Versicherung als Liquidationsversicherung. Mit der Übertragung der Zusage auf diese Versicherung tritt für den Arbeitgeber eine Schuld befreiende Wirkung ein. D.h., dass für den Arbeitgeber die Pensionsrückstellung aus der Bilanz entfällt. Das Unternehmen muss also nicht alleine wegen der Versorgungszusage bestehen bleiben.