Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer
Leitsatz
1. Gewährt der Steuerpflichtige seinem Ehegatten ein Darlehen zur Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie und erzielt er hieraus Kapitalerträge, ist die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige auf den von ihm finanziell abhängigen Ehegatten bei der Gewährung des Darlehens einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
2. Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, da er nicht an das persönliche Näheverhältnis der Ehegatten anknüpft, sondern auf der finanziellen Abhängigkeit des Darlehensnehmers vom Darlehensgeber beruht.
Normenkette
§ 32d Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 2009, Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG
Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger schloss mit der Klägerin schriftliche Verträge über die Gewährung fest verzinslicher Darlehen ab. Die teilweise besicherten Darlehen dienten der Anschaffung und Renovierung des fremd vermieteten Elternhauses durch die Klägerin, die mangels eigener finanzieller Mittel und Kreditwürdigkeit auf die Darlehensgewährung durch den Kläger angewiesen war.
Das FA berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr die Zinserträge des Klägers als Kapitaleinkünfte, die der normalen tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das FG als unbegründet ab (FG Köln, Urteil vom 28.1.2014, 12 K 3373/12, Haufe-Index 6805905, EFG 2014, 1393).
Die Kläger trugen mit ihrer Revision vor, die Darlehen entsprächen dem zwischen fremden Dritten Üblichen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Erwerb und die Renovierung des von den Elter...