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FG Köln Urteil vom 28.01.2014 - 12 K 3373/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwendung des Abgeltungssteuersatzes auf Zinserträge aus Ehegattendarlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG ist verfassungsgemäß.

2) Zinserträge aus Ehegattendarlehen unterliegen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG nicht dem Abgeltungssteuersatz.

 

Normenkette

GG Art. 6; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.01.2015; Aktenzeichen VIII R 8/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zinserträge aus Ehegattendarlehen der tariflichen Einkommensteuer oder dem Abgeltungssteuersatz unterliegen.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger bezieht als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von rd. 807.000,– EUR, die Klägerin ist nicht berufstätig.

Im Streitjahr (2009) machte die Klägerin aus der Vermietung des Grundstückes AStraße … in C einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 42.520,– EUR geltend. Der Verlust beruht in Höhe von 27.196,– EUR aus dem Abzug von Schuldzinsen aus Darlehensverhältnis mit dem Kläger (Ehemann). In den Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung führte die Klägerin aus, das Mietobjekt sei nach Ableben ihrer Eltern und notarieller Auseinandersetzung auf sie als Alleineigentümerin übergegangen. Die am 02.07.2007, 08.09.2008 und 18.10.2009 fälligen Bankkredite seien jeweils abgelöst worden. Ihr Ehemann – der Kläger – habe die dafür benötigten Gelder zur Verfügung gestellt und zwar darlehensweise. Die dem Ehemann geschuldeten Zinsen seien – auch für 2007 und 2008 – vereinbarungsgemäß (erst) in 2009 gezahlt worden und daher im Streitjahr zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der Übernahme des Grundstückes habe sie außerdem ein Darlehen von 56.526,– EUR übernommen, das die Eltern in 2003 beim Kläger als fortlaufendes Investit...

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