Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, waren im Rahmen der bis zum 31.12.2022 geltenden Rechtslage zu berücksichtigen, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe des berücksichtigungsfähigen Aufwands war dann auf den Maximalbetrag von 1.250 EUR begrenzt.
Ab dem VZ 2023 hat sich hier eine wesentliche Veränderung ergeben. Die Problematik des zur Verfügung Stehens eines anderen Arbeitsplatzes spielt für die Berücksichtigung des Arbeitszimmeraufwands keine Rolle mehr.
Sofern für die betriebliche und berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder aber auch ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, aber der Mittelpunkt aller Tätigkeiten nicht im Arbeitszimmer liegt, können die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht geltend gemacht werden. Andersherum bedeutet dies, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend der ab VZ 2023 geltenden Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nur noch geltend gemacht werden können, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, ob ein anderer Arbeitsplatz dennoch zur Verfügung steht, ist vor diesem Hintergrund irrelevant.
Natürlich kann der Abzug der Aufwendungen unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6 c EStG (Homeoffice-Pauschale) erhalten bleiben. Der Ansatz der Homeoffice-Pauschale und der gleichzeitige Ansatz der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist jedoch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 3 EStG ausgeschlossen.