Nach § 3 Nr. 31 EStG kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer typische Berufskleidung kostenlos und steuerfrei zur Verfügung stellen oder übereignen. Erhält der Arbeitnehmer die Berufskleidung zusätzlich zum Arbeitslohn, unterstellt die Finanzverwaltung, dass es sich um typische Berufskleidung handelt, sofern nicht das Gegenteil offensichtlich ist. Allerdings setzt die Steuerfreiheit voraus, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen für die Anschaffung von Arbeitskleidung entstehen; fehlende Nachweise gehen – wie im Fall eines Saalassistenten einer Spielbank – zulasten des Steuerpflichtigen.
Strittig ist auch hier immer wieder, wann typische Berufskleidung gestellt wird. Hierzu wurde entschieden, dass
- ein mit einem aufgebügelten Firmenemblem versehener Blazer, den der Arbeitgeber Arbeitnehmern für die Dauer einer Messe überlässt und anschließend wieder zurücknimmt, als typische Arbeitskleidung anzusehen ist;
- die Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit von Mitarbeitern eines Lebensmittelkonzerns zu tragender bürgerlicher Kleidung im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann, sodass kein geldwerter Vorteil entsteht;
- die jährliche Überlassung der neuesten Kollektion hochwertiger Kleidungsstücke durch den Arbeitgeber an Mitglieder der Geschäftsleitung zu Repräsentationszwecken keine Arbeitskleidung darstellt.
Daraus wird bereits deutlich, dass die Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zu einem geldwerten Vorteil in Höhe des Werts bzw. Nutzungswerts der Kleidung führt.
Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern typische Berufskleidung unentgeltlich zur Nutzung, hat dies keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen; es handelt sich um eine nicht steuerbare Leistung. Auch die Vorsteuerabzugsberechtigung aus den Leasin...