Die Müller-Handwerks-GmbH hat im Januar 01 ihrem (Gesellschafter-)Geschäftsführer, Herrn Müller, ein Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 30.000 EUR zu einem Effektivzinssatz von 2 % jährlich gewährt. Dieses Geld wird als Zuschuss für den von Herrn Müller im selben Monat geplanten Kauf eines Privat-Pkw gewährt. Die Laufzeit des Arbeitgeberdarlehens beträgt vier Jahre mit monatlicher Tilgung und monatlicher Fälligkeit der Zinsen.
Wegen des Zinssatzes von nur 2 % liegt ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen vor. Herr Müller ließ vor Abschluss des Darlehensvertrags durch die Buchhaltung die lohnsteuerliche Relevanz prüfen. Dabei soll als Maßstabszinssatz für die Ermittlung des geldwerten Vorteils vereinfachend der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Effektivzinssatz zugrunde gelegt werden. Herr Müller bekommt von seinem Arbeitgeber – außer dem zinsverbilligten Darlehen – keine weiteren steuerlich relevanten Sachbezüge. Er hat also pro Monat Anspruch auf die Sachbezugsfreigrenze in voller Höhe von 50 EUR.
2.1 Vereinfachte Berechnung anhand des Bundesbank-Zinssatzes
Der lohnsteuerlich maßgebende Maßstabs-(Vergleichs-)Zinssatz berechnet sich nach der vorgenannten "Bundesbank-Zinssatz-Methode" folgendermaßen:
- Ausgangspunkt ist der bei Vertragsabschluss im Januar 01 von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Effektivzinssatz für Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über 1 Jahr bis 5 Jahre. Dieser betrug 4,71 %.
- Von diesem Effektivzinssatz in Höhe von 4,71 % wird ein Abschlag von 4 % vorgenommen. Davon werden also 0,19 % abgezogen.
Lohnsteuerlich maßgebender Maßstabszinssatz (= marktgängiger Vergleichszinssatz) ist damit ein Effektivzinssatz von 4,52 %.
2.2 Zinsverbilligung und lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil
Bei einem Maßstabszinssatz von 4,52 % beträgt die Zinsverbilligung 2,52 % (4,52 % minus 2 %). Damit ergibt sich im Januar 01 folgender zu versteuernder geldwerter Vorte...