Prof. Dr. Sascha Dawo, Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
Zu den Anschaffungskosten gehören nach § 255 Abs. 1 HGB auch alle Aufwände, die neben dem Anschaffungspreis
- für das Versetzen in einen betriebsbereiten Zustand anfallen sowie
- Nebenkosten des Erwerbs und der Verbringung ins Unternehmen (Anschaffungsnebenkosten).
Aufwendungen für die Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand fallen insbesondere im Anlagevermögen an. Sie sind in die Anschaffungskosten einzurechnen, wenn sie durch den Erwerbsvorgang verursacht wurden und dem Erwerbsvorgang einzeln zugerechnet werden können. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so besteht eine Aktivierungspflicht.
Die Art der zu berücksichtigenden Aufwände hängt von der Art des angeschafften Anlageguts ab. Die nachfolgende Tabelle nennt Beispiele für Aufwendungen, die als Teil der Anschaffungskosten einbeziehungspflichtig sein können:
| Art des angeschafften Anlageguts |
Anschaffungsnebenkosten/Aufwände zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand (Beispiele) |
| Grund und Boden sowie Gebäude |
- Maklergebühren, Vermittlungsgebühren, Notariats- und Grundbuchkosten für den Immobilienerwerb (ohne Grundschuldeintragung)
- Grunderwerbssteuer
- Gutachterkosten
- Vermessungskosten
- Erstmalige Anlieger und Erschließungsbeiträge
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| Bewegliche Wirtschaftsgüter |
- Zölle, Transportaufwendungen, Transportversicherung, Verpackungskosten
- Montagekosten, Fundamentierungskosten, Aufstellungskosten
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| Fahrzeuge |
- Überführungskosten, Kosten für die (erstmalige) Zulassung und (erste) Nummernschilder, Aufwendungen für feste Sondereinbauten sowie Winterreifen mit Felgen (erster Satz)
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| Finanzanlagegüter |
- Bankprovisionen, Maklergebühren, Vermittlerhonorare, Beurkundungskosten für Kaufverträge
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Tab. 1: Beispiele für Anschaffungsnebenkosten und Aufwände zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand
Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen die Auf...