6.1 Rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer
Handelsrechtlich kann derjenige Abschreibungen vornehmen, dem das Abschreibungsobjekt zuzurechnen ist.
Steuerrechtlich ordnet § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG an, dass bei Wirtschaftsgütern, die"durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften" genutzt werden, AfA auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts vorzunehmen sind. AfA-befugt ist also derjenige, der mithilfe des Wirtschaftsguts den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt. Das wird i. d. R. der rechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer sein.
Grundsätzlich hat der bürgerlich-rechtliche Eigentümer die Berechtigung, die AfA vorzunehmen. Fallen das rechtliche und "wirtschaftliche" Eigentum ausnahmsweise auseinander, hat der wirtschaftliche Eigentümer die AfA-Berechtigung.
Die AfA-Befugnis setzt jedoch nicht zwingend voraus, dass der Steuerpflichtige bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer ist. Obwohl §7 Abs. 1 Satz 1 EStG die AfA mit dem Begriff des Wirtschaftsguts verknüpft, lässt es die Rechtsprechung für die AfA-Befugnis bereits genügen, wenn dem Steuerpflichtigen Aufwand entstanden ist, ohne dass dieser Aufwand zu einer Eigentumsposition geführt hat.
Dementsprechend hat der BFH den Betriebsausgabenabzug, (d. h. die Verteilung des Aufwands über die Nutzungsdauer) des Unternehmers bei Bebauung eines Ehegatten gemeinsam gehörenden Grundstücks zugelassen, obwohl der nichtunternehmerische Ehegatte – ohne weitere Vereinbarungen – sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils werde.
Aufgrund dessen hat die Rechtsprechung das Recht auf die Inanspruchnahme von AfA z. B. auch einem Vorbehaltsnießbraucher zugesprochen.
Voraussetzung für die Vornahme von AfA ist, dass der Steuerpflichtige die Anschaffu...