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Gewerbesteueranrechnung: Steuerermäßigung bei gewerblich ... / 3.1 Grundfall

Dipl.-Kfm. Thomas Mertes
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Der Gewerbesteuer-Messbetrag ist für jeden Gewerbebetrieb gesondert zu bestimmen. Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Gewerbebetriebe bzw. hält neben einem Einzelunternehmen eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, sind die einzelnen Gewerbesteuer-Messbeträge getrennt zu ermitteln, mit dem Faktor 4 zu vervielfältigen und auf die zu zahlende Gewerbesteuer zu begrenzen.

Weist ein Einzelunternehmen oder eine Beteiligung einkommensteuerlich einen Verlust, wegen Hinzurechnungen jedoch einen positiven Gewerbeertrag aus, werden der Gewerbesteuer-Messbetrag und die Gewerbesteuer, die daraus resultieren, nicht berücksichtigt. Die verbleibenden Beträge sind zur Berechnung des Anrechnungsvolumens zusammenzufassen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Gewerbe- und Einkommensteuer

Ein lediger Einzelhändler hat im Jahr 2023 einen Gewinn vor Steuern von 102.570 EUR erzielt. Da keine Kürzungen und Hinzurechnungen anfallen, ist der Gewerbeertrag vor Abzug des Freibetrags ebenso hoch. Der Gewerbesteuer-Hebesatz beträgt 450 %.

 
Berechnung der Gewerbesteuer  
Gewinn 102.570 EUR
./. Freibetrag ./. 24.500 EUR
./. Abrundung gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG ./. 70 EUR
Gewerbeertrag 78.000 EUR
× Steuermesszahl (3,5 %) ×0,035
Gewerbesteuer-Messbetrag 2.730 EUR
× Gewerbesteuer-Hebesatz (450 %) ×4,50
Gewerbesteuer 12.285 EUR
 
Berechnung der Einkommensteuer  
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (= Summe der Einkünfte) 102.570 EUR
./. sonstige Abzüge (Sonderausgaben etc.) ./. 10.000 EUR
zu versteuerndes Einkommen 92.570 EUR
Einkommensteuer (ledig, keine Kirchensteuer[2]) 28.906 EUR
./. 4-facher GewSt-Messbetrag (4 × 2.730 EUR) ./. 10.920 EUR
festzusetzende Einkommensteuer 17.986 EUR
Solidaritätszuschlag (gerundet) 53 EUR

Die Gesamtsteuerbelastung beläuft sich im Veranlagungszeitraum 2023 auf 30.324 EUR; im Ver...

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