Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise die Speisen zubereitet werden. Es spielt also keine Rolle, ob es sich um
- fertig zubereitete Standardspeisen handelt, die entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage vorgehalten und abgegeben werden,
- Bratwurst, Pommes frites, Reibekuchen usw. handelt, die aus Imbisswagen und Imbissständen heraus verkauft werden,
- Popcorn, Tortilla-Chips usw. handelt, die z. B. in Kino-Foyers veräußert werden, oder
- Speisen, die individuell nach Wunsch des Kunden zubereitet werden.
Die verkaufsfertig zubereiteten Speisen sind jeweils ein einzelnes Element, das ohne Hinzutreten einer qualifizierten Dienstleistung mit 7 % der Umsatzsteuer unterliegt.
Ist die Abgabe von warmen und/oder kalten Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden, liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor, die dem Steuersatz von 19 % unterliegt. Dabei sind nur solche Dienstleistungen zu erfassen, die nicht notwendig mit der Vermarktung verbunden sind. Dienstleistungen, die notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden sind, bleiben unberücksichtigt. Das gilt auch für Dienstleistungen, die keinen Zusammenhang mit der Abgabe von Speisen haben (z. B. Vergnügungsangebote in Freizeitparks, Leistungen eines Pflegedienstes).
Tabellarische Übersicht zur Abgrenzung:
| Leistungsbeschreibung |
7 % |
19 % |
| Darbietung von Waren in Regalen |
x |
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| Zubereitung der Speisen |
x |
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| Transport der Speisen und Getränke zum Ort des Verzehrs einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen wie Kühlen oder Wärmen, der hierfür erforderlichen Nutzung von besonderen Behältnissen und Geräten sowie die Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts |
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| Übliche Nebenleistungen (z. B. Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr- und/oder -besteck) |
x |
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| Bereitstellen von Papierservietten |
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