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II Gründung / 2.3.7.2 Stammkapital der UG

Dr. Albert Schröder
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Rz. 187

Bei den Gründungsformalitäten bestehen keine Unterschiede zur GmbH. Die UG kann also entweder im herkömmlichen Beurkundungsverfahren (mit notarieller Gründungsurkunde/Satzung, Gesellschafterliste und Handelsregisteranmeldung) oder im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG (mit Musterprotokoll) gegründet werden. Anders als bei der Regel-GmbH unterscheiden sich beide Gründungsverfahren allerdings hinsichtlich der Beurkundungskosten, da die Gründung einer UG im vereinfachten Verfahren kostenrechtlich privilegiert ist (vgl. oben Rn. 184).

 

Rz. 188

Die Besonderheit der Unternehmergesellschaft ist, dass sie mit einem Stammkapital von weniger als 25.000 EUR auskommt. Da der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils bei der UG wie bei der Regel-GmbH auf volle Euro lauten muss (§ 5 Abs. 2 GmbHG), beträgt das Mindest-Stammkapital bei einer UG 1 EUR. Dieses Stammkapital darf allerdings nur bar aufgebracht werden – Sacheinlagen sind also unzulässig. Auch muss es bei Anmeldung in voller Höhe eingezahlt sein; anders als für die Regel-GmbH reicht also eine nur hälftige Einzahlung bei Gründung nicht aus.

 

Rz. 189

Das gilt auch für spätere Kapitalerhöhungen bis zum Regel-Mindestbetrag von 25.000 EUR. Wenn also zum Beispiel eine UG zunächst mit 1 EUR Stammkapital gegründet wird und dies dann später auf 10.000 EUR erhöht werden soll, sind auch hinsichtlich des Erhöhungsbetrages Volleinzahlungen vorgeschrieben und Sacheinlagen ausgeschlossen. Das ergibt sich mittelbar aus § 5a Abs. 5 GmbHG, wonach die Abs. 1 bis 4 dieser Regelung keine Anwendung mehr finden, wenn die Gesellschaft ihr Stammkapital soweit erhöht, dass es den Betrag von 25.000 EUR überschreitet.

Das führt zu folgendem auf ersten Blick kuriosem Ergebnis: Bei einer Erhöhung von 1 EUR auf 24.999 EUR muss der volle Erhöhungsbe...

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