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Erbschaftsteuer: Bewertung des übrigen Vermögens / 3.1 Bewertung von Wertpapieren und Anteilen

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich mit ihrem Börsenkurs am Bewertungsstichtag zu bewerten.[1] Wenn ein Börsenkurs am Stichtag nicht vorhanden ist, ist der letzte Börsenkurs innerhalb von 30 Tagen vor dem Bewertungsstichtag anzusetzen. Dabei sind die Kurse im Handel im regulierten Markt zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für in den Freiverkehr[2] (Open Market) einbezogene Wertpapiere. Bei Wertpapieren, für die kein inländischer Börsenkurs vorliegt, wird der in Euro umgerechnete Börsenkurs des Heimatstaats der Kapitalgesellschaft angesetzt.

 
Praxis-Tipp

Stichtagskurs bei Bewertung börsennotierter Werte maßgeblich

Liegt ein Börsenkurs am Bewertungsstichtag vor, sind die davor festgestellten Börsenkurse ohne Bedeutung.

Probleme können sich in der Praxis – insbesondere in Zeiten stark schwankender Börsenkurse – aufgrund der Maßgeblichkeit der Börsenkurse am Bewertungsstichtag ergeben, wenn der oder die Erben nach dem Tod des Erblassers keine Bankvollmacht und damit keine Handlungsmöglichkeiten haben.

 
Praxis-Beispiel

Keine Berücksichtigung später eintretender Wertminderungen

Erblasser E ist Anfang März 2026 verstorben und hat ein umfangreiches Aktiendepot hinterlassen. Nach den Börsenkursen des Bewertungsstichtags ergibt sich ein Gesamtwert des Aktiendepots i. H. v. 1 Mio. EUR. E hatte seinen Erben keine Bankvollmacht hinterlassen.

Bis zur Ausfertigung eines Erbscheins verweigerte das depotverwaltende Kreditinstitut Verfügungen über das Depot, nach Vorlage des Erbscheins war wegen der allgemeinen Börsensituation der Wert des Depots auf 700.000 EUR gesunken. Wegen der stichtagsbezogenen Bewertung muss in der Erbschaftsteuererklärung der Wert am Todestag mit 1 Mio. EUR angegeben werden.

 
Praxis-Tipp

Erben sollten Kontovollmacht erteilt werden

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