Leitsatz

Die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Bahncard 100 sind im Jahr der Zahlung als vorweg genommene Werbungskosten abzugsfähig. Es handelt sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen, so dass keine Aufteilung auf die Gültigkeitsdauer der Karte erfolgt.

 

Sachverhalt

Streitig war die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Jahreskarte der DB AG (Bahncard 100) im Kalenderjahr der Zahlung. Der Kläger hatte die Bahncard am 5.12.2005 erworben. Bis zum 4.12.2005 machte er für das Jahr 2005 die Entfernungspauschale geltend und begehrte zusätzlich den Werbungskostenabzug für den Erwerb der Bahncard im Dezember 2005. Das Finanzamt lehnte die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Bahncard im Jahr der Zahlung jedoch ab und berücksichtigte nur die Entfernungspauschale für die im Dezember 2005 unternommenen beruflichen Fahrten. Nach Auffassung des Finanzamtes sind die Kosten für die Bahncard auf die Fahrten ihrer Gültigkeit aufzuteilen. Der Einspruch gegen die Steuerfestsetzung blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das FG gab der Klage statt und gewährte den Werbungskostenabzug für die Bahncard im Kalenderjahr der Zahlung. Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen lägen nicht vor, da die Bahncard an einem beliebigen Tag im laufenden Kalenderjahr erworben werden könne und daher keinen Bezug zum Jahreswechsel aufweise. Vielmehr lägen vorweg genommene Werbungskosten vor. Die doppelte Berücksichtigung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die dadurch entstehe, dass der Kläger für das Jahr 2005 die Kosten für die Bahncard 100 und im Jahr 2006 die Entfernungspauschale geltend mache, müsse über die Auslegung der §§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG gelöst werden.

 

Hinweis

Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig (Az BFH VI R 8/08). Zu bedenken ist, dass die Argumentation des Senats der wirtschaftlichen Betrachtungsweise widerspricht. Die Überschusseinkünfte folgen nicht ausnahmslos dem Zahlungsprinzip des § 11 EStG, sondern stellen ebenso wie die Gewinneinkünfte auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit von Erwerbsaufwendungen ab. Dies gilt z. B. für den Erwerb von Arbeitsmitteln, die keine geringwertigen Wirtschaftgüter sind und bei denen jährlich nur die AfA als Werbungskosten geltend gemacht werden kann. In gleicher Weise müssten die Aufwendungen für die Bahncard 100 auf die Nutzungsdauer, d.h. auf die Monate ihrer Gültigkeit, verteilt werden. Diese Aufteilung führt zu einer steuerlichen Gleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die die Bahncard 100 im Zeitpunkt des Nutzungsbeginns in einem Betrag zahlen, und den Steuerpflichtigen, die die Aufwendungen für die Bahncard 100 monatlich bezahlen.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2008, 6 K 2192/07

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