Dr. jur. Edgar Rose
, Prof. Dr. Jürgen Taeger
Betroffen sind von der Regelung in Anhang 1.10 alle Laderampen einer Arbeitsstätte, also erhöhte horizontale Flächen, die das Be- und Entladen von Fahrzeugen ohne große Höhenunterschiede ermöglichen (Abschn. 3.22 ASR A1.8). Nicht erfasst werden Kaianlagen, z. B. vor Lagerhäusern in Häfen. Es sind Maßnahmen zu treffen, damit die Beschäftigten bei der Arbeit nicht von Laderampen abstürzen, abspringen oder mit eingesetzten Transportmitteln über den Rampenrand abkippen.
Zu diesem Zweck und um ein Einquetschen von Personen durch Fahrzeuge bzw. Ladung auf der Rampe zu vermeiden, ist gemäß Abschn. 4.7 Abs. 2 ASR A1.8 eine Mindestbreite von Laderampen von 0,80 m ausnahmslos vorgeschrieben. Zusätzlich ist zur Breite in Abschn. 4.7 Abs. 1 festgelegt, dass bei Längsverkehr mit kraftbetriebenen Transportmitteln der Randzuschlag zur Breite des Transportmittels hinzuzurechnen ist, um die Rampenbreite zu ermitteln.
Insbesondere durch die Forderungen nach Abgängen (Abs. 2) und Schutzvorrichtungen gegen Absturz (Abs. 3) soll verhindert werden, dass die Beschäftigten wegen fehlender oder ungünstig gelegener Abgänge abspringen oder wegen sonstiger fehlender Schutzvorkehrungen von den Rampen herabfallen können. Daher sollen die Auf- und Abgänge auch möglichst nahe an den Be- und Entladestellen angeordnet sein (Abschn. 4.7 Abs. 3 ASR A1.8). Laderampen mit einer Länge von mehr als 20 m müssen – wenn betriebstechnisch möglich – an jedem Endbereich einen Abgang haben (Abschn. 4.7 Abs. 4 ASR A1.8).
Die Einschränkung "wenn möglich" bezieht sich dabei in erster Linie auf das Erfordernis der Platzierung der Abgänge an den Endbereichen. Sofern ein Endbereich durch eine Gebäudewand oder Mauer begrenzt wird oder ein Abgang an einem Endbereich aus anderen betriebstechnischen Gründen nicht möglich ist, ka...