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Brandschutz in Schulen / 2 Brandschutz im Schulbetrieb

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Brandschutzaspekte beim Betrieb von Schulen werden von der DGUV-V 81 "Schulen" angesprochen. Sie gilt für allgemeinbildende Schulen und vergleichbare Bereiche berufsbildender Schulen.

Konkrete Hinweise finden sich zu

  • Fachräumen für naturwissenschaftlichen Unterricht, Werk-/Technikunterricht und vergleichbar ausgestatteten Räumen. Diese müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert werden können und müssen bei erhöhter Brandgefahr (z. B. für Chemie, Holzwerkräume) 2 möglichst weit auseinander gelegene Ausgänge haben (auch Ausstiege aus einem entsprechend gekennzeichneten und gestalteten Fenster sind zulässig, wenn eine sichere Fluchtmöglichkeit gegeben ist).
  • Ausgangstüren müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und jederzeit von innen ohne fremde Hilfsmittel zu öffnen sein (Panikschloss) (§ 21 DGUV-V 81).
  • Brennbare Flüssigkeiten dürfen bis max. 60 l (davon max. 20 l leicht- oder hochentzündliche, nicht wassermischbare Flüssigkeiten wie Benzine) in geeigneten Lagerräumen oder Sicherheitsschränken gelagert werden (feuerbeständig, mind. 10-facher Luftwechsel, Auffangwanne, selbstschließende Türen usw.). An den Arbeitsplätzen dürfen brennbare Flüssigkeiten in der für die Arbeiten unmittelbar nötigen Menge bereitgehalten werden (§ 26 DGUV-V 81). Ähnliche Hinweise zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten finden sich auch in einigen Bundesländern in Erlassen zur Sicherheit im Fach- bzw. naturwissenschaftlich/technischen Unterricht.

Wenn Schulen unter die Versammlungsstättenverordnung fallen (s. o.) und/oder mehr oder weniger regelmäßig zu Aufführungen (Musik, Theater, Diskussionen usw.) genutzt werden, müssen u. U. Brandschutzvorschriften eingehalten werden (u. a. nach DGUV-V 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung").

 
Praxis-Tipp

Brandschutz im Schulalltag

Durch...

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