Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
1.1 Alarmplan
Der Begriff Alarmplan wird in unterschiedlichen arbeits- bzw. brandschutzrechtlichen Zusammenhängen für Dokumente mit verschiedenen Detailanforderungen verwendet:
Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nach ArbSchG bzw. DGUV-V 1 muss der Arbeitgeber die im Notfall (z. B. Brand, Unfall, medizinischer Notfall, Bedrohung) wichtigen Informationen bereit und bekannt halten. Wie er das tut, steht ihm grundsätzlich frei. Das entsprechende Dokument wird üblicherweise als Alarmplan bezeichnet, wobei Gestaltung und Umfang eines solchen Plans sich nach den jeweiligen Gegebenheiten richten können, also nach der Betriebsgröße und den spezifischen betrieblichen Risiken – vom einfachen Zettel am Telefon bis hin zur umfangreichen Dokumentation, die mehrere Ordner umfasst (vgl. Abb. 1).
Abb. 1: Alarmplan/Betriebliche Notfallorganisation
Aushang nach DIN 14096
Die wesentlichen Informationen für den Brandfall sind in dem genormten Teil A der Brandschutzordnung nach DIN 14096 aufgeführt. Soweit ein Alarmplan nur diese brandschutzspezifischen Hinweise enthalten muss, ist ein Aushang nach DIN 14096 Teil A eine Möglichkeit. Vorteilhaft ist, dass das Erscheinungsbild einheitlich ist und dem Betrachter eine schnelle Zuordnung ermöglicht. Von Nachteil kann die sehr unspezifische und unflexible Gestaltung sein, die es kaum ermöglicht, individuelle betriebliche Umstände zu berücksichtigen und die wenig Interesse der Adressaten auslösen wird. Ein Aushang nach DIN 14096 ist also eine Möglichkeit den betrieblichen Informationsbedarf im Notfall abzudecken, aber nicht immer angezeigt (es sei denn, ein solcher normgerechter Aushang nach DIN 14096 ist behördlich gefordert).
In vielen branchen- oder bereichsspezifischen Vorschriften werden Alarmpläne direkt angesprochen und gefordert, z. B.