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Garagen und Stellplätze / 2.1 Begriffe und allgemeine Anforderungen

Dipl.-Ing. Andreas Terboven
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Neben der Einstufung zu welchem Typ Garage das jeweilige Bauwerk gehört, finden sich heute in einigen Ländern auch zusätzliche Definitionen wie die Einrichtung von Frauenparkplätzen, Anschluss an Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie Einstellplätze für Personen mit Kleinkindern (Hessen), Parkplätze für Menschen mit Behinderung oder wie in Hamburg allgemeine Anforderungen zur Sicherheit – Überschaubarkeit und Art der hellen Gestaltung.

Unterscheidung von Garagen nach Größen und Arten

  • Offene Mittel- und Großgaragen haben unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen, die insgesamt mindestens 1/3 der Gesamtfläche der Umfassungswände entsprechen und mind. 2 sich gegenüberliegende Umfassungswände mit ins Freie führenden Öffnungen haben, die nicht mehr als 70 Meter voneinander entfernt sind. Bei diesen Garagenarten ist eine ständige Querlüftung vorhanden. Zu den offenen Kleingaragen zählen diejenigen, die unmittelbar ins Freie führende Öffnungen in einer Größe von mind. 1/3 der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.
  • Um geschlossene Garagen handelt es sich, wenn die für offene Garagen geforderten Eigenschaften nicht eingehalten werden.
  • Oberirdische Garagen: ihr Fußboden liegt im Mittel nicht mehr als 1,50 m (M-GarStVO) unter der Geländeoberfläche.
  • Automatische Garagen haben keinen Personen- und Fahrverkehr. Die Kraftfahrzeuge werden mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen gebracht und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert.

Gemäß der M-GarStVO haben

  • Kleingaragen eine Nutzfläche* bis 100 m²
  • Mittelgaragen eine Nutzfläche über 100 bis 1.000 m²
  • Großgaragen eine Nutzfläche über 1.000 m²

Die Nutzfläche einer Garage ist dabei die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze und der Verk...

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