Dr. jur. Edgar Rose
, Prof. Dr. Jürgen Taeger
Der zweite Abschnitt des Anhangs beschreibt technische und organisatorische Maßnahmen gegen besondere arbeitsstättenspezifische Gefährdungen, insbesondere Schutz vor Absturz, Brandschutzmaßnahmen und Anforderungen an Flucht- und Rettungswege.
3.2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen (Anhang 2.1)
Fast ein Drittel aller tödlichen Arbeitsunfälle beruhen auf Absturz von Dächern, Gerüsten, Fahrzeugen usw. Bei fast einem Fünftel davon betrug die Absturzhöhe nicht einmal 3 m. Auch herabfallende Gegenstände führen relativ häufig zu tödlichen Unfällen oder schweren Verletzungen. Daher existieren schon in Anhang 2.1 dezidierte Regelungen, die durch die ASR A2.1 "Schutz vor Absturz- und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" konkretisiert werden. Ergänzend ist die TRBS 2121 "Gefährdung von Personen durch Absturz" zu beachten.
Anhang 2.1 verfolgt den Schutz der Beschäftigten vor Verletzungen durch Absturz und herabfallende Gegenstände. Abs. 1 betrifft den Schutz von Beschäftigten in den Gefahrenbereichen, Abs. 2 soll angrenzend tätige Beschäftigte davor schützen, in die Gefahrenbereiche zu gelangen.
Schutzbedarf besteht in allen Bereichen einer Arbeitsstätte, in denen Absturzmöglichkeiten oder die Gefahr herabfallender Gegenstände auftreten, z. B. erhöhte Arbeitsplätze auf Podesten, Balkonen oder Galerien, hochgelegene Laufgänge, von denen aus häufig Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten durchzuführen sind, Gerüste und Dächer, Boden- und Wandöffnungen (Gräben, Gruben, Silos, Luken usw.) sowie Arbeitsplätze und Verkehrswege darunter.
Absturzgefahr
In Anhang 2.1 Abs. 1 Satz 3 heißt es seit der ArbStättV-Reform 2016, dass Absturzgefahr bereits bei einer Absturzhöhe von mehr als einem Meter besteht.
Der Arbeitgeber hat in der Gefährdungsbeurteilung die entsprechenden Gefahrenbereiche festzulegen. Seit der ArbStättV...