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Beauftragter des Arbeitgebers / 3 Bedeutung der Funktion des Beauftragten des Arbeitgebers

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Allen betrieblichen Praktikern dürfte bewusst sein, dass in vielen Betrieben Arbeitsschutzfragen nicht im Mittelpunkt des Interesses stehen, sondern als Pflichtübungen mehr oder weniger engagiert abgearbeitet werden. Dabei ist oft weniger die Verbesserung des Sicherheitsstandards das Ziel, sondern eher die Vermeidung von arbeitsschutzrechtlichen Schwierigkeiten, z. B. mit Arbeitsschutzbehörden, übergeordneten Konzernen oder Dienststellen, Qualitätsmanagern u. a.

Unter diesem Aspekt ist sogar nachvollziehbar, dass oft wenig Neigung besteht, den Bereich gründlich und nachhaltig zu entwickeln, zumal die dafür aufzuwendenden Ressourcen (personell und finanziell) wirtschaftlich nicht direkt mit einem verbesserten Ergebnis zu verknüpfen sind.

In der Folge gibt es in manchen Betrieben die deutliche Tendenz, Arbeitsschutzaufgaben als vor allem lästige Pflichten entweder überhaupt nicht konsequent zuzuweisen oder sie mehr oder weniger zufällig in Organisationsbereiche zu verlagern, wo sie nicht sinnvoll umgesetzt werden können – einfach, weil dort gerade noch Kapazitäten frei sind oder um Arbeitsschutzpflichten pro forma irgendwo untergebracht zu haben.

Ein solcher durchaus kritischer Umgang mit den Organisationspflichten im Arbeitsschutz führt erfahrungsgemäß nicht unmittelbar dazu, dass der Betrieb existentiell gestört wird. Meistens kann über Jahre und Jahrzehnte so gearbeitet werden, ohne dass die Unternehmensleitung als letztlich zuständige Instanz wirklich harte Konsequenzen zu spüren bekommt.

Die Probleme, die sich aus einer solchen unvollständigen oder inkonsequenten Arbeitsschutzorganisation ergeben können, lähmen aber unter Umständen dauerhaft betriebliche Abläufe, lenken sie in die falsche Richtung oder führen zu Mängeln, die im Schadensfall gravierende Haftungsfolgen aus...

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