Dipl.-Chem. Diana Mittendorf
3.1.1 Allgemeine Betreiberpflichten
Der Betreiber hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern. Dabei sind sowohl betriebliche (z. B. mögliche Leckagen) und umgebungsbedingte Gefahrenquellen (z. B. Erdbeben, Hochwasser) als auch Eingriffe Unbefugter zu berücksichtigen. Es sind Maßnahmen zu treffen, damit Brände und Explosionen sowie Freisetzungen gefährlicher Stoffe vermieden werden.
Der Betriebsbereich ist mit ausreichenden Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen auszurüsten. Die Anlagen sind mit zuverlässigen Mess- und Steuer- oder Regeleinrichtungen auszustatten, die, je nach Risiko, mehrfach, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind. Auch sind die sicherheitsrelevanten Anlagenteile ständig zu prüfen sowie regelmäßig zu überwachen und Wartungs- und Reparaturarbeiten nach dem Stand der Technik durchzuführen. Dem Fehlverhalten des Personals ist durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen vorzubeugen.
Darüber hinaus sind vorbeugend Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten. So sind die Anlagen des Betriebsbereichs mit den erforderlichen technischen Einrichtungen (z. B. Berieselungsanlagen, Auffangvorrichtungen, Inertisierungssysteme) auszurüsten sowie die erforderlichen Schutzvorkehrungen (z. B. Organisation von Notfallmaßnahmen) zu treffen. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sachkundig beraten werden.
3.1.2 Anzeige
Der Betreiber hat der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs oder vor einer störfallrelevanten Änderung dies schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss neben dem Namen des Betreibers ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe, eine Beschreibung der T...