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OLG Stuttgart Urteil vom 04.08.2020 - 16a U 197/19

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Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein Fahrzeughersteller mit der Behauptung in Anspruch genommen, ein Fahrzeug einer Tochtergesellschaft weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf, kommt weder eine Haftung der Muttergesellschaft aufgrund der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB, noch eine Haftung im Rahmen der Prospekthaftung in Betracht.

2. Die Muttergesellschaft haftet in einer solchen Konstellation auch nicht im Rahmen einer Konzernhaftung für einen möglicherwiese gegenüber der Tochtergesellschaft bestehenden Anspruch. Es haften nach dem so genannten Trennungsprinzip im Vertragskonzern für die Verbindlichkeiten der einzelnen Konzernglieder grundsätzlich nur diese, nicht dagegen die anderen Konzernunternehmen einschließlich der Muttergesellschaft.

 

Normenkette

AktG §§ 15, 309-310, 322; BGB § 311 Abs. 2-3, § 823 Abs. 2, § 826

 

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Urteil vom 04.10.2018; Aktenzeichen 3 O 120/18)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 04.10.2018, Az. 3 O 120/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 50.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz unter Anrechnung einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentsc...

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