Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Lineare Abschreibung/Sonder... / 2.2.1 Wohnung

Gegenstand der Sonderabschreibung ist die einzelne neue Mietwohnung einschließlich der zu ihr gehörenden Nebenräume. Die Sonderabschreibung wird nicht – wie nach den üblichen ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen – für die Anschaffung oder Herstellung eines neuen Gebäudes oder selbstständigen Gebäudeteils gewährt. So ist bei der linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG Gegenstand der...mehr

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Lineare Abschreibung/Sonder... / 2.5 Förderzeitraum und Bauantragsstellung

Förderzeitraum ist der Zeitraum, für den die Förderung nach § 7b EStG dem Grunde nach in Betracht kommt. Die Sonderabschreibungen nach § 7b EStG können in Anspruch genommen werden, wenn 1. durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauan...mehr

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Lineare Abschreibung/Sonder... / 2.2.2 Definition der neuen Wohnung

Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG kommt nur in Betracht, wenn eine neue Wohnung geschaffen wird, die bisher nicht vorhanden war. Eine neue Wohnung i. S. d. § 7b EStG kann entstehen durch den Neubau von Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhäusern, den Aus- oder Umbau von bestehenden Gebäudeflächen (insbesondere Dachgeschossausbauten, aber auch Teilung bestehender Wohnflächen) oder d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 19 Erstmalige Anwendung des durch das Wachstumschancengesetz eingefügten § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG (§ 37 Abs. 20 ErbStG)

Rz. 40 Der durch das Wachstumschancengesetz[1] eingefügte § 37 Abs. 20 ErbStG regelt die erstmalige Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG. Diese Vorschrift in der am 28.3.2024 geltenden Fassung ist erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 27.3.2024 entsteht. Aufgrund dieser Vorschrift werden nunmehr inländische und ausländische Vermächtnisnehmer vo...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Weitergeltung von § 25 ErbStG a. F. (§ 37 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 10 § 37 Abs. 2 S. 1 ErbStG betrifft die Anwendung des vormaligen § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG.[1] Nach dieser Vorschrift konnte bei nutzungs- oder rentenbelasteten Erwerben eine Aussetzung der Besteuerung bis zum Erlöschen der Belastung beantragt werden. Hierbei verbleibt es für die noch nicht abgeschlossenen Fälle.[2] Die Steuer ist nach Maßgabe des ErbStG 1996 zu berec...mehr

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Familienstiftungen: Eine ku... / 4. Erbersatzsteuer

Eine Besonderheit der Familienstiftung ist die Erbersatzsteuer, welche wiederkehrend und immer nach Ablauf von 30 Jahren einen Erbfall fingiert, bei dem das Vermögen fiktiv auf zwei Kinder übertagen wird (vgl. auch Meincke / Hannes / Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 1 Rz. 22, Regierer / Udwari in Preißer/Seltenreich/Königer, ErbStG/BewG, 4. Aufl. 2022, § 1 ErbStG Rz. 125). D...mehr

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Die Beteiligung von Angeste... / 1. Der Ausgangspunkt: Konkurrenz zwischen Einkommen- und Schenkungsteuer

Kein Wahlrecht zwischen Einkommen- und Schenkungsteuer: Im Zusammenhang mit Unternehmensnachfolgeregelungen im Mittelstand taucht oftmals die Frage auf, ob bei Beteiligung von Mitarbeitern des Unternehmens ein vergünstigter Erwerb der Gesellschaftsbeteiligung zu Arbeitslohn führt oder der Schenkungsteuer zu unterwerfen ist. Insbesondere wenn die Voraussetzungen der §§ 13a, 1...mehr

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Roscher, BewG § 218 Vermöge... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 6 Steuergegenstand der Grundsteuer ist gem. § 2 GrStG der inländische Grundbesitz i.S.d. Bewertungsgesetzes, und zwar die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 BewG) sowie die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (§§ 243, 244 BewG) einschließlich der ...mehr

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Roscher, BewG § 218 Vermöge... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 § 218 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. § 218 BewG ist gem. § 266 Abs. 1 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 4 Der sachliche Geltungsbereich des § 218 BewG erstreckt sich ausschließlich auf das nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des B...mehr

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Roscher, BewG § 218 Vermöge... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Im Bewertungsrecht wird traditionell zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Grundvermögen und dem Betriebsvermögen unterschieden.[1] Hiervon abweichend bestimmt § 218 BewG als Eingangsnorm des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (Bewertung des inländischen Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1.1.2022) in Korrelation mit den...mehr

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Roscher, BewG § 218 Vermöge... / 3 Zuordnung und Bewertung der Betriebsgrundstücke (S. 2 und 3)

Rz. 12 Unter der Prämisse des § 218 S. 1 BewG, wonach es für die Grundsteuerbewertung kein Betriebsvermögen, sondern nur land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundvermögen gibt (s. Rz. 1 und 7), ordnen die Sätze 2 und 3 des § 218 BewG unter Bezugnahme auf die Definition von Betriebsgrundstücken in § 99 Abs. 1 BewG an, dass der zu einem Gewerbebetrieb gehörende Grundb...mehr

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Roscher, BewG § 218 Vermöge... / 2 Maßgebliche Vermögensarten für die Grundsteuerbewertung (S. 1)

Rz. 7 Für die Bewertung des inländischen Grundbesitzes nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (Bewertung des inländischen Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1.1.2022) sind ausschließlich die beiden Vermögensarten land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Grundvermögen relevant. Eine Vermögensart Betriebsvermögen gibt es – abweichend von ...mehr

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Roscher, BewG § 218 Vermöge... / 2.2 Grundvermögen (S. 1 Nr. 2)

Rz. 10 Der Begriff des Grundvermögens wird in § 243 BewG bestimmt. In negativer Abgrenzung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (s. Rz. 8) ordnet § 243 Abs. 1 BewG in enumerativer Aufzählung bestimmte Vermögensgegenstände dem Grundvermögen zu. Soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach §§ 232-242 BewG handelt, gehören hiernach der Grund und B...mehr

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Roscher, BewG § 218 Vermögensarten

1 Allgemeines Rz. 1 Im Bewertungsrecht wird traditionell zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Grundvermögen und dem Betriebsvermögen unterschieden.[1] Hiervon abweichend bestimmt § 218 BewG als Eingangsnorm des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (Bewertung des inländischen Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1.1.2022) in Korrel...mehr

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Roscher, BewG § 218 Vermöge... / 2.1 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (S. 1 Nr. 1)

Rz. 8 Der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen sind insbesondere in den §§ 232, 233 BewG geregelt. Während in § 243 BewG der Begriff des Grundvermögens durch eine enumerative Aufzählung bestimmter Vermögensgegenstände lediglich negativ zum land- und forstwirtschaftlichen Vermög...mehr

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Roscher, BewG § 218 Vermöge... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 In Satz 1 der Vorschrift wird in Korrelation mit den Steuergegenständen der Grundsteuer nach § 2 GrStG angeordnet, dass das für Zwecke der Grundsteuer zu bewertenden Vermögen ausschließlich nach den Vermögensarten land- und forstwirtschaftliches Vermögen i. S. d. § 232 BewG sowie Grundvermögen i. S. d. § 243 BewG zu unterscheiden ist. Da gleichwohl auch der i. S. d. §§...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Rechtsgrundlagen: Die Änderungen des ErbStRG im Überblick

Rz. 1 Der Gesetzgeber hat mit dem ErbStRG [1] das ErbStG sowie das BewG in Teilen neu geregelt. Er hat damit dem Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006[2] entsprochen, der die Anwendung des einheitlichen Steuertarifs (§ 19 Abs. 1 ErbStG a. F.) auf die sich nach § 12 ErbStG a. F. ergebenden unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen als verfassungswidrig beanstandet und dem Gesetzgeber...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Grundrechtliche Bindungen

Rz. 8 Spezifische verfassungsrechtliche Grenzen der Erbschaftsteuer ergeben sich zunächst aus der Erbrechtsgarantie [1], die insbesondere in Gestalt der Testierfreiheit und des Verwandtenerbrechts die Eigentumsgarantie[2] ergänzt.[3] Zwar verstößt die Erbschaftsteuer als solche nicht gegen die verfassungsrechtliche Garantie des Erbrechts.[4] Schon in seinen Beschlüssen vom 22...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.4 Weitergeltung des bisherigen Rechts über den 30.6.2016 hinaus?

Rz. 14 Die vom BVerfG in seinem Urteil vom 17.12.2014 erwartete Neuregelung ist nicht bis zum 30.6.2016, sondern erst durch das am 9.11.2016 veröffentlichte Gesetz [1] erfolgt. Nachdem die Bundesregierung zunächst einen Gesetzentwurf zur Anpassung des ErbStG an die Rspr. des BVerfG vorgelegt hatte,[2] kam es nach Einwänden der Bayerischen Staatsregierung auf der Grundlage ein...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Befreiung von der Buchführungspflicht

Rz. 65 Unabhängig von der Höhe des Gesamtumsatzes kann einem Unternehmer nach § 20 S. 1 Nr. 2 UStG die Berechnung der USt nach vereinnahmten Entgelten gestattet werden, wenn er von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit ist. Rz. 66 Nach § 148 AO können die Finanzbehörden "Erleichteru...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.2.2.4 Schätzung des gemeinen Werts

Tz. 188 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Liegt für die einbringungsgeborenen Anteile keine Börsennotierung vor (s Tz 187) und kann der Wert der Anteile auch nicht aus Verkäufen abgeleitet werden (s Tz 186ff), ist der gW nach Maßgabe der §§ 9 Abs 2, 11 Abs 2 BewG zu schätzen/ermitteln. Bewertungsstichtage vor dem 13.12.2006 (Inkrafttreten des SEStEG) Umstr ist, wie der gW für Entstri...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Anschaffungskosten

Tz. 5 Stand: EL 137 – ET: 06/2024 Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen (Ausgaben), die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Wirtschaftsgutes/Vermögensgegenstandes entstehen. D.h., alle Ausgaben, die erforderlich sind, um ein Wirtschaftsgut in einen für den Steuerpflichtigen (Verband/Verein) nutzungsfähigen Zustand zu versetzen (BFH vom 27.07.2004, IX R 32/01, BStBl II 20...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.2.2.2 Ableitung des gemeinen Werts aus Anteilsverkäufen

Tz. 186 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Nach § 11 Abs 2 S 1 BewG ist der gW von Anteilen an Kap-Ges, für die kein Börsenkurs besteht (s Tz 187), in erster Linie (dh einer Schätzung, s Tz 188, vorrangig) aus Verkäufen abzuleiten (zur Vorrangigkeit der Ableitung des gW aus Verkäufen s Urt des BFH v 29.07.2010, BStBl II 2011, 68 unter II. 2. a) bb und v 16.05.2013, BFH/NV 2013, 1223...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.2.2.1 Begriff

Tz. 185 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Der Wortsinn des gW ist in § 21 UmwStG nicht erläutert. Auch die anderen ertragstlichen Gewinnermittlungsvorschriften, die in vergleichbaren Sachverhalten den gW als Wertmaßstab bestimmen (zB s §§ 6 Abs 1 Nr 4 S 2 und Abs 6 S 1, 16 Abs 3 S 5 (nunmehr S 7), 17 Abs 2 S 2, 20 Abs 4 S 2, 23 Abs 3 S 2 EStG oder 6 Abs 1 S 3 (nunmehr S 4) AStG), e...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.2.2.3 Bewertung von börsennotierten Wertpapieren

Tz. 187 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Einbringungsgeborene Anteile (Wertpapiere), die am Bewertungsstichtag (s Tz 183, 200–201) an einer inl Börse zum Handel im regulierten Markt (bisher: amtlichen Handel) zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag notierten Kurs angesetzt (s § 11 Abs 1 BewG). Entspr gilt für Wertpapiere, die in den Freiverkehr einbezogen sind. Der...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.9.2 Gemeiner Wert als Bewertungsmaßstab

Tz. 423 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Bei Hingabe von WG ist die vGA mit dem gW (s H 8.6 "Hingabe von WG" KStH; s Urt des BFH v 18.10.1967, BStBl II 1968, 105 und v 27.11.1974, BStBl II 1975, 306) und bei einer Nutzungsüberlassung ist die vGA mit der erzielbaren Vergütung anzusetzen (s H 8.6 "Nutzungsüberlassungen" KStH; s Urt des BFH v 27.11.1974, BStBl II 1975, 306; v 06.04.1...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) Aus Sicht der Betriebs-KapGes

Rn. 390 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 Das Stichwort führt aus der Sicht der Betriebs-KapGes, die den Pachtzins als BA absetzen will, zur Frage des fremdüblich angemessenen Pachtzinses (s nachfolgend) und den Folgen unangemessen niedrigen bzw unangemessen hohen Pachtzinses, nämlich unter ertragsteuerlichen Aspekten zur Frage des Vorliegens einer verdeckten Einlage bei zu fehlende...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2.1 Bewertung des Veräußerungspreises

Tz. 69 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Bei einer Geldforderung ist grds der Nennwert der Geldzahlung (dh Wert in EUR) maßgebend (bei Ratenzahlung oder Stundung s Tz 68). Ein nicht in EUR bezifferter Veräußerungspreis in Geld muss zum Zeitpunkt der Entstehung des Kaufpreisanspruchs (dh dem Stichtag der Anteilsveräußerung, s Tz 66) in EUR umgerechnet werden (s Urt des BFH v 24.01.2...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Veräußerungsvorgang

Tz. 54 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Der (zweigliedrige) Tatbestand der Veräußerung iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG setzt sich aus dem Kausal-(Verpflichtungsgeschäft) und dem Erfüllungsgeschäft zusammen (ebenso s Werneburg, in H/M/B, 5. Aufl, Anh § 21aF Rn 82; s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 27 UmwStG Rn 105). Eine Veräußerung liegt somit erst dann vor, wenn ein Veräußerungs-, Tausc...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / be) Haltedauer bis 5 Jahre (kurzfristig): Drei-Objekt-Grenze

Rn. 132b Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Die BFH-Rspr hat, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der gebotenen Vereinfachung und Rechtssicherheit (kritisch zur Vereinfachung – wegen zahlreicher Ausnahmen s Rn 132d, "besondere Umstände" etc – Fischer, FR 1995, 803, 811), in quantitativer Auslegung des Begriffs Gewerbebetrieb entschieden, dass bei Veräußerung von nur maximal drei ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.6 Doppelstiftung

Tz. 160 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Doppelstiftungen sollen dem Zweck ihrer Konstruktion nach sowohl gemeinnützige Zwecke als auch den Erhalt eines Unternehmens verfolgen. Die Bündelung in einer einzigen Stiftung (sog Kombinationsstiftung) würde in den meisten Fällen einen Verstoß gegen die Selbstlosigkeit (§ 55 AO) und Ausschließlichkeit (§ 56 AO) darstellen. In der Praxis wi...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Negative steuerliche Folgen

Rn. 314 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Vorab Hinweis auf die Fallgestaltungen ungewollter Beendigung der Betriebsaufspaltung unter s Rn 305 und deren gravierende steuerliche Nachteile. Echte Betriebsaufspaltung (gegenüber Einheits-GmbH/-AG) Gewinnausschüttungen der GmbH sind – anders als bei der 25 %igen AbgSt – mit 60 % estpfl gewerbliche Einkünfte (ungünstig bei hohem ESt-Satz ü...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Gewerblicher Charakter

Rn. 180d Stand: EL 162 – ET: 12/2022 Ein solcher betrifft Tierzucht und Tierhaltung, der nach § 13 Abs 1 Nr 1 EStG iVm §§ 51, 51a BewG keine ausreichenden landwirtschaftlichen Flächen als Futtergrundlage zur Verfügung stehen (BFH BStBl II 1996, 85; 1990, 152; 1983, 36; FG Nds EFG 1989, 57, 58). Das muss bei der Auslegung der Vorschrift berücksichtigt werden, dh zu Abgrenzungs...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Groh, Die Bilanzen der Mitunternehmerschaft, StuW 1995, 383; Wichmann, Das Verständnis des BFH von der Bilanzierung bei PersGes u der Behandlung von Anteilen an PersGes – krit Anm zu Einzelfragen, DB 1984, 2257; Meyer, Zum BV von PersGes (BewG), DB 1986, 2456; IDW, Handelsrechtliche Rechnungslegung bei PersGes v 06.02.2012, (IDW RS HFA 7 nF), FN IDW 2012, 189. Verwaltungsanweisu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2 Veräußerungspreis

Tz. 68 Stand: EL 114 – ET: 04/2024 Veräußerungspreis iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG ist – wie bei der VG-Ermittlung nach den §§ 16 Abs 2, 17 Abs 2 EStG – der gW aller Leistungen (Geldzahlungen, Sachen, Forderungen, Rechte und Vorteile), die der Veräußerer vom Erwerber (oder anderen Pers) im Gegenzug für die Übertragung der Anteile erhält (allg Meinung, zB s Rabback, in R/H/vL, 3. ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.6.2 Ermittlung des Veräußerungsgewinns

Tz. 86b Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Wählt der AE im Fall der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile gegen wiederkehrende Bezüge die Besteuerung nach dem Zufluss der Leibrenten oder Raten, ist nach Praxis der Fin-Verw zu differenzieren, wann die Veräußerung (dh die Übertragung des wirtsch Eigentums an den Anteilen) erfolgt ist. Bei Veräußerungen nach dem 31.12.2003 ist aus d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.6.1.2 Zugang zum Einlagekonto

Tz. 128 Stand: EL 114 – ET: 06/2024 Bereits bei der Frage, was (und in welcher Höhe) als Zugang zum Einlagekonto zu berücksichtigen ist, treten nicht unerhebliche Zweifel an einer sinngem oder unmittelbaren Anwendung der Einlagenrückgewähr bei Stiftungen auf (s Tz 145ff). Bei sinngem Anwendung des Einlagekontos gibt nur die Berücksichtigung von Zuwendungen an Stiftungen Sinn,...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum (vor 1996 nur auszugsweise):

Glade, Besondere Bilanzierungsfragen bei der Betriebsaufspaltung, GmbHR 1981, 268; Weber-Grellet, Konsequenzen von Vetorecht und Stimmrechtsausschluß bei den personellen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung, DStR 1984, 618; Sack, Betriebsaufspaltungen in steuerlicher Sicht – eine Zusammenfassung steuerlicher Motive –, GmbH-Rdsch 1986, 352; Lemm, Das ertragsteuerliche Schic...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bc) Grunderwerbsteuer

Rn. 413 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Voraussetzung für eine Buchwertübertragung nach § 20 UmwStG ist, dass sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen eingebracht werden; liegt das der Betriebs-GmbH überlassene Grundstück im Sonder-BV eines Gesellschafters der Besitz-PersGes, muss es daher mit eingebracht werden, § 6a GrEStG ist zu prüfen: dazu s Graessner/Hütig, DB 2015, 2415 u...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cac) Steuerliche Wertung der GmbH & Co KG

Rn. 42 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Eine KG, bei der der einzige geschäftsführende und haftende Gesellschafter eine GmbH ist, gilt als gewerblich geprägt iSv § 15 Abs 3 Nr 2 EStG: s Rn 170 . Dies gilt auch für die Ltd & Co KG (wenn die ausländische Ltd nach ihrem rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen KapGes entspricht): BFH BStBl II 2007, 9...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.6.1.5 Anwendung des § 28 KStG

Tz. 135 Stand: EL 114 – ET: 06/2024 UE ist, auch wenn eine dem § 27 Abs 7 KStG vergleichbare Regelung für die Anwendung des § 28 KStG fehlt, § 28 KStG auf Stiftungen anwendbar (s § 27 KStG Tz 100; glA s Orth DB 2017, 1472, 1478f). Verbrauchsstiftungen sind uE bereits mit Errichtung eine Stiftung in Auflösung. Daher ist für Verbrauchsstiftungen von Beginn an § 28 Abs 2 S 1 KSt...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Notierte Preise auf einem aktiven Markt

Rn. 429 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Auf der ersten Stufe der Bewertungshierarchie ist zunächst festzustellen, inwiefern für das zum beizulegenden Zeitwert zu bewertende Objekt ein aktiver Markt vorliegt. Ist ein öffentlich notierter Marktpreis i. d. S. vorhanden, stellt er den bestmöglichen objektiven Hinweis für den beizulegenden Zeitwert dar. Der Marktpreis kann ausweislich ...mehr

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Wegzugsbesteuerung und dere... / b) Beschränkte Steuerpflicht

Daneben sind im Zeitraum nach Wegzug beschränkte Erbschaftsteuern relevant, wenn Inlandsvermögen gegeben ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Inlandsvermögen nach § 121 BewG: Der Begriff des Inlandsvermögens richtet sich nach § 121 BewG und umfasst u.a. das inländische Grundvermögen[49], das inländische Betriebsvermögen[50] und Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften, wenn...mehr

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Wegzugsbesteuerung und dere... / IV. Fazit

Die Konsequenzen eines steuerlichen Wegzuges sind mannigfaltig: Neben der sorgfältigen Planung des Wegzuges an sich – unter potentieller Inkaufnahme von Wegzugs- und Entstrickungssteuern – sowie der konkreten steuerlichen Planung im Zuzugsstaat, sind auch nacheilende Steuerpflichten im Zeitraum nach dem Wegzug im Inland zu beachten. Diese Post-Exit-Szenarien setzen sich einerseit...mehr

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Praxisfall: Mitwirkungspfli... / 4. Lösung des Falles

Unterscheidung zwischen Tatsachen und Rechtsfragen: Eine Mitwirkungspflicht des U aus § 153 Abs. 4 AO n.F. setzt nach dessen Wortlaut zunächst voraus, dass es sich bei der Bewertung der Immobilie als AfA-Bemessungsgrundlage um einen Sachverhalt, also eine Tatsache, handelt. Die zutreffende Kaufpreisaufteilung zwischen dem Kaufpreisanteil für ein Grundstück und dem Kaufpreisa...mehr

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GmbH & Co. KG: Rechnungslegung / 7.3 Sonstige steuerrechtliche Folgen der Option

Rz. 94 Die optierende GmbH & Co. KG bleibt zivilrechtlich und damit auch steuerverfahrensrechtlich eine Personengesellschaft. Sie ist Schuldnerin der Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlags, der Gewerbesteuer sowie der steuerlichen Nebenleistungen nach § 3 AO und zum Einbehalt und zur Entrichtung der Kapitalertragsteuer verpflichtet. Ein vortragsfähiger Gewerbeverlust (...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Grundsteuer

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.5 Gesonderte Feststellungen für ErbSt und GrESt

Rz. 43 §§ 151ff. BewG enthalten die Rechtsgrundlagen für gesonderte Feststellungen zum Zweck der ErbSt. Die Feststellungen gelten grundsätzlich nur für die ErbSt und SchenkungSt. Eine Ausnahme gilt nur für die Feststellung der Grundbesitzwerte, wenn sie für die GrESt von Bedeutung sind.[1] Ausländisches Vermögen wird nicht gesondert festgestellt.[2] Festgestellt werden: Umfang...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4.1.2 Tatbestand und Rechtsfolgen der Feststellung

Rz. 33 Abs. 5 gilt für alle Fälle der gesonderten Feststellung, nicht nur für die Feststellung der Einheitswerte und Grundsteuerwerte. Nach dieser Vorschrift kann trotz Ablaufs der Feststellungsfrist noch eine gesonderte Feststellung erfolgen, wenn für mindestens eine der auf der gesonderten Feststellung beruhenden Steuern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Es ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.3 Anzuwendende Vorschriften

Rz. 3 Aufgrund der Verweisung in Abs. 1 haben folgende Vorschriften besondere praktische Bedeutung für die gesonderte Feststellung: §§ 140–148 AO (Führung von Büchern und Aufzeichnungen). §§ 149–153 AO (Steuererklärungen); vgl. die Sonderregelungen in § 181 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AO. § 154 AO (Kontenwahrheit). § 157 AO (Form und Inhalt); insbesondere die Regelung über die inhaltlic...mehr