1.1 Pauschalierung mit festen Pauschsteuersätzen

Feste Pauschsteuersätze sind überwiegend in § 40 Abs. 2 EStG geregelt.[1] Sie gelten für:

 
die Zahlung von Essenszuschüssen 25 %
Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung 25 %
die Zahlung von Erholungsbeihilfen 25 %
den steuerpflichtigen Ersatz von Verpflegungskosten bei Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten 25 %
die schenkungsweise oder verbilligte Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten sowie für Zuschüsse zur Internetnutzung des Arbeitnehmers[2] 25 %
die Übereignung von oder Zuschüsse für Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge (sog. Wallbox) 25 %
Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von Dienstfahrrädern 25 %
Fahrtkostenzuschüsse und Sachbezüge (Jobtickets) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, insbesondere für Fahrten mit dem Pkw 15 %
Jobtickets (anstelle der Steuerfreiheit), ggf. mit Entgeltumwandlung und ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale 25 %
Freifahrtberechtigungen für Soldaten[3] 25 %
Sachprämien für Kundenbindungsprogramme[4] 2,25 %
die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftsfreunde[5] 30 %
Arbeitslohn aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen[6] 2 % bzw. 20 %

Arbeitslohn aus kurzfristigen Beschäftigungen[7]

[8]
25 %
Arbeitslohn aus kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind[9] 30 %
Zukunftssicherungsleistungen[10] 20 %

1.2 Pauschalierung mit besonderen Pauschsteuersätzen

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit besonders zu ermittelnden Pauschsteuersätzen ist möglich

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