Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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GmbH: Ausfallhaftung – So v... / 1 Grundregeln der Ausfallhaftung

Die Haftung der GmbH ist grundsätzlich beschränkt auf das Stammkapital von mindestens 25.000 EUR und die Haftung des einzelnen Gesellschafters auf die von ihm übernommene Stammeinlage mit der Folge, dass er üblicherweise nicht mehr haftet, wenn er seinen Anteil voll einbezahlt hat. Aber § 24 GmbHG bestimmt eine weitergehende Haftung für die Fälle, in denen Beträge an einen Ge...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.61 § 376 AO (Verfolgungsverjährung)

• 2021 Auswirkungen der Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung auf 15 Jahre auf die Selbstanzeige, die Festsetzungsverjährung und die Aufbewahrungsfrist / § 376 AO / § 371 AO / § 169 AO / § 147 AO Die Verjährungsfrist für die in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 6 AO genannten besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung wurde von 10 auf 15 Jahre erhöht. Es stellt sich die...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 4.15 § 14c UStG (Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis)

• 2019 Berichtigung bei unrichtigem Steuerausweis / § 14c Abs. 1 UStG Der BFH hat mit Urteil v. 16.5.2018, XI R 28/16 entschieden, dass eine Berichtigung einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG grundsätzlich voraussetzt, dass der Leistende den überhöht ausgewiesenen USt-Betrag an den Leistungsempfänger zurückzahlt. Dieser Auffassung des BFH dürfte nicht zu folgen sei...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.36 § 170 AO (Beginn der Festsetzungsfrist)

• 2020 Anlaufhemmung / Zweifelsfragen / § 170 Abs. 2 AO Die Abgabe der Steuererklärung beendet die Anlaufhemmung nur dann, wenn die FinVerw dadurch in die Lage versetzt wird, das Veranlagungsverfahren einzuleiten. Auf die inhaltliche Richtigkeit oder die Einhaltung von Formalitäten kommt es nicht an. Keine Geltung hat dies, wenn die eingereichte Steuererklärung derart lückenh...mehr

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Literaturauswertung ErbStG/... / 2.9 § 10 ErbStG (Steuerpflichtiger Erwerb)

• 2020 Pflichtteilsansprüche als Nachlassverbindlichkeiten / § 10 Abs. 5 ErbStG Insbesondere nach einem bereits eingetretenen Erbfall kann sich im Rahmen der generationenübergreifenden Nachfolge die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen empfehlen, um die Gesamtsteuerbelastung zum einen über die entsprechenden Freibeträge und zum anderen über die Berücksichtigung als Nachl...mehr

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Miet- und Pachtverhältnisse... / 3.1 Grundsätzliches

Rz. 32 Mietereinbauten und Mieterumbauten (auch Mieterausbauten) sind Baumaßnahmen auf fremdem Grund und Boden an oder in Gebäuden, die ein Mieter oder Pächter auf eigene Rechnung auf, an oder im gemieteten oder gepachteten Objekt selbst durchführt oder durch fremde Dritte in seinem Namen ausführen lässt. Die Aufwendungen dürfen weder den Instandhaltungs- oder Instandsetzung...mehr

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Verjährung

1 Einleitung Die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unterliegen der gesetzlich bestimmten Verjährung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen berechtigt dies den zur Leistung Verpflichteten zur dauernden Leistungsverweigerung, wenn er die Einrede der Verjährung erhebt (§ 214 Abs. 1 BGB). Wird die Einrede Verjährung nicht erhoben, bleibt der Schuldner auch nach Ablauf der Verjährun...mehr

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Verjährung / 2 Verjährung und tarifliche Ausschlussfristen

Die Vorschriften über die Verjährung sind von der tariflichen Ausschlussfrist in § 37 TVöD abzugrenzen. Nach § 37 Abs. 1 TVöDverfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten bzw. dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Aufgrund der Ausschlussfrist nach § 37 TVöD haben die Regelungen übe...mehr

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Verjährung / 8 Hemmung und Ablaufhemmung der Verjährung

Ist die Verjährung während eines bestimmten Zeitraums gehemmt, wird dieser Zeitraum gem. § 209 BGB in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Tatbestände, die zu einer Hemmung der Verjährung führen, ergeben sich aus §§ 203 bis 208 BGB. 8.1 Hemmung bei Verhandlungen, § 203 BGB Die Hemmung dauert so lange, bis eine der Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. ...mehr

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Verjährung / 5 § 852 BGB (10-/30-jährige Verjährung)

Soweit durch eine unerlaubte Handlung etwas erlangt wurde, ist dies nach Bereicherungsrecht herauszugeben, auch wenn ein etwaiger Schadensersatzanspruch bereits verjährt ist. Dieser Anspruch verjährt in 10 Jahren von seiner Entstehung an, im Übrigen in 30 Jahren.mehr

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Verjährung / 6 Beginn der Verjährung

6.1 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, § 199 Abs. 1 BGB Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2).[1] Hier wird an die...mehr

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Verjährung / 8.8 Weitere Tatbestände

Auf die Tatbestände der Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen (§ 207 BGB) und die Ablaufhemmung in Nachlassfällen (§ 211 BGB) wird hingewiesen.mehr

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Verjährung / 8.3 Hemmung bei Leistungsverweigerungsrecht, § 205 BGB

Der Hauptanwendungsfall dürfte hier eine Stundungsvereinbarung sein, sodass dieser Vorschrift wenig praktische Relevanz zukommt, da in diesem Fall entweder die Fälligkeit und damit der Beginn der Verjährung hinausgeschoben ist oder ein Anerkenntnis nach § 212 BGB vorliegt, das zu einem Neubeginn der Verjährung führt.mehr

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Verjährung / 9 Neubeginn der Verjährung, § 212 BGB

Die jeweilige Verjährungsfrist beginnt sofort neu zu laufen, wenn der Schuldner den Anspruch dem Gläubiger gegenüber anerkennt (z. B. durch Abschlagszahlung oder in anderer Weise) oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Auf § 213 BGB wird hingewiesen.mehr

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Verjährung / 1 Einleitung

Die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unterliegen der gesetzlich bestimmten Verjährung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen berechtigt dies den zur Leistung Verpflichteten zur dauernden Leistungsverweigerung, wenn er die Einrede der Verjährung erhebt (§ 214 Abs. 1 BGB). Wird die Einrede Verjährung nicht erhoben, bleibt der Schuldner auch nach Ablauf der Verjährungsfrist zur ...mehr

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Verjährung / 6.3 Beginn der Verjährungsfrist bei festgestellten Ansprüchen, § 201 BGB

Für die festgestellten Ansprüche i. S. d. § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor Entstehung des Anspruchs.mehr

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Verjährung / 8.4 Hemmung bei höherer Gewalt, § 206 BGB

Die Verjährung ist danach gehemmt, soweit, solange der Gläubiger innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.[1]mehr

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Verjährung / 8.6 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen, § 210 BGB

Die Ablaufhemmung gilt unabhängig davon, ob der nicht voll Geschäftsfähige Gläubiger oder Schuldner ist. Die Verjährung tritt nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird, es sei denn die Verjährungsfrist wäre kürzer.mehr

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Verjährung / 8.7 Ablaufhemmung nach dem Abbruch von Verhandlungen, § 203 Satz 2 BGB

Die Verjährung ist zunächst nach § 203 Satz 1 BGB gehemmt bis zum Abbruch der Verhandlungen, tritt dann aber frühestens 3 Monate nach diesem Zeitpunkt ein.mehr

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Verjährung / 8.2 Hemmung durch Rechtsverfolgung, § 204 BGB

Die Tatbestände, die eine Hemmung herbeiführen, sind in den Nrn. 1 bis 14 aufgeführt. Die Beendigung der Hemmung ergibt sich z. B. bei Stillstand des Verfahrens aus § 204 Abs. 2 BGB.[1] Nach dem LAG Rheinland-Pfalz kann aus § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht das allgemeine Prinzip entnommen werden, dass bereits eine die Durchsetzung des Anspruchs lediglich vorbereitende Klage die ...mehr

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Verjährung / 12 Einwand der unzulässigen Rechtsausübung

Die Einrede der Verjährung kann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn dem Leistungsverpflichteten ein Verhalten vorgeworfen werden kann, das den Anspruchsberechtigten davon abgehalten hat, entsprechende Schritte zur Geltendmachung seines Anspruchs einzuleiten[1], oder wenn sein Verhalten für die Fristversäumnis ursächlich geworden ist.[2] Dies wird teilweise angeno...mehr

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Verjährung / 4 §§ 197, 199 Abs. 2 BGB (30-jährige Verjährung)

Die Ansprüche mit der langen Verjährungsfrist sind abschließend aufgezählt. Maßgebend für den Bereich des Arbeitsrechts bestimmt § 197 Abs. 1 BGB eine 30-jährige Verjährungsfrist für Herausgabeansprüche aus Eigentum, rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolg...mehr

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Verjährung / 6.2 Beginn anderer Verjährungsfristen, § 200 BGB

Für Ansprüche, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnen die Verjährungsfristen mit der Entstehung des Anspruchs, also taggenau, bzw. bei Unterlassungsansprüchen mit dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung.mehr

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Verjährung / 8.5 Hemmung wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, § 208 BGB

§ 208 BGB betrifft nur Ansprüche wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung. Nicht erfasst sind z. B. Misshandlungen Minderjähriger, die nicht sexuell motiviert sind.mehr

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Verjährung / 6.1 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, § 199 Abs. 1 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2).[1] Hier wird an die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers hinsichtl...mehr

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Verjährung / 3 § 195 BGB (regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich für alle Ansprüche 3 Jahre, soweit keine Sonderregelungen eingreifen bzw. gem. §§ 196 ff. BGB eine längere Frist bestimmt ist.[1] Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt damit auch für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, es sei denn, aus § 197 BGB oder § 852 BGB ergeben sich andere Fristen. Dies bedeutet, dass alle auf...mehr

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Verjährung / 7 Verjährungsvereinbarungen, § 202 BGB

Eine Erleichterung (Verkürzung) der Verjährung ist durch vertragliche Vereinbarung im Voraus zulässig, soweit es sich nicht um eine Haftung wegen Vorsatzes handelt. Die Verjährung kann allerdings auch für alle verjährbaren Ansprüche nach § 202 Abs. 2 BGB bis zu einer Grenze von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erschwert, also insbesondere verlängert werden. Hin...mehr

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Verjährung / 8.1 Hemmung bei Verhandlungen, § 203 BGB

Die Hemmung dauert so lange, bis eine der Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Hemmung endet auch, wenn der Anspruchsteller die Verhandlungen mit dem Anspruchsgegner einschlafen lässt. Wann dies der Fall ist, hängt im Einzelfall davon ab, wann der Anspruchsgegner eine weitere Reaktion erwarten konnte. Eine Zurückweisung von Ansprüchen dem Grunde und der...mehr

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Verjährung / 10 Verwirkung

Bei der Verwirkung handelt es sich um einen Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens.[1] Neben dem Eingreifen von Ausschlussfristen bzw. Verjährungsregelungen können Ansprüche auch verwirkt werden. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Es setzt neben einem Zeitm...mehr

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Verjährung / 11 Sonstige Bestimmungen

Gemäß § 18a BetrAVG verjährt der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung – hierzu gehört auch die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst – in 30 Jahren (§ 18a Satz 1 BetrAVG). Umfasst werden hierbei nur Ansprüche aus dem Rentenstammrecht.[1] Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen nach Satz 2 hingegen der regelmäßigen Verjährung...mehr

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Verjährung in mehrstöckigen Feststellungsverfahren (AO-StB 2024, Heft 4, S. 110)

StB, Dipl.-Finw. (FH) Julian Stark, LL.M.[*] Im finanzgerichtlichen Verfahren wurde bisher nicht entschieden, wie der Durchbruch der Rechtssicherheit zugunsten der Rechtsrichtigkeit über § 181 Abs. 5 S. 1 AO in mehrstöckigen Feststellungsverfahren bei doppelstöckigen Personengesellschaften oder Zurechnungsfällen nach § 14 AStG a.F. anzuwenden ist. Der Beitrag zeigt einen Lös...mehr

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Verjährung in mehrstöckigen... / b) Folgebescheid

Einwendungen gegen den einen rechtswidrigen Grundlagenbescheid können nicht im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Folgebescheid vorgetragen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Durch Rechtsmittel kann jedoch geltend gemacht werden, dass Verjährung bereits eingetreten ist und eine Auswertung der auf Basis von § 181 Abs. 5 S. 1 AO gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen ausgeschlos...mehr

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Verjährung in mehrstöckigen... / 4. Sinn und Zweck des § 181 Abs. 1 S. 1 AO

Über § 181 Abs. 1 S. 1 AO kommt der Feststellungsverjährung eigenständiger Regelungszweck zu. In seinem Urteil v. 13.7.1999 (BFH v. 13.7.1999 – VIII R 76/97, BFHE 189, 309) hat der BFH in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass zwischen der sinngemäßen Anwendung des § 181 Abs. 5 S. 1 AO in mehrstöckigen Feststellungsverfahren und der wörtlichen Anwendung in einfachen Festste...mehr

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Verjährung in mehrstöckigen... / 2. Rechtssicherheit vs. Rechtsrichtigkeit

Das Rechtsinstrument der Verjährung hat den Zweck, Rechtssicherheit unabhängig von der Rechtsrichtigkeit eintreten zu lassen. Über § 181 Abs. 1 S. 1 AO gelten die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung für gesonderte Feststellungen entsprechend. Feststellungsfrist und Festsetzungsfrist müssen getrennt geprüft werden, die Verjährung kann unabhängig von der jeweils ander...mehr

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Verjährung in mehrstöckigen... / 1. Einleitung

Feststellungsbescheide entfalten Bindungswirkung für Folgebescheide (§ 182 Abs. 1 S. 1 AO) und stellen entsprechend Grundlagenbescheide i.S.d. § 171 Abs. 10 S. 1 AO dar. Je nach gewählter Gesellschaftsstruktur gibt es in der Praxis verschiedene Szenarien, in denen ein Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid Einfluss in einen weiteren Feststellungsbescheid als Folgebesch...mehr

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Verjährung in mehrstöckigen... / a) Grundlagenbescheid

Wird eine verjährte Feststellung erstmalig erlassen oder geändert, obwohl auch bei den Folgebescheiden auf nächster Stufe Verjährung eingetreten ist, entfaltet sie als Grundlagenbescheid Bindungswirkung für den Folgebescheid. Das FA ist verpflichtet, die Feststellungen des Grundlagenbescheids im Folgebescheid auszuwerten. Vor diesem Hintergrund sollte der fehlerhafte Grundla...mehr

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Verjährung in mehrstöckigen... / 5. BFH-Rechtsprechung zu mehrstufigen Feststellungsverfahren

a) Dreistufiges Verfahren der Grundsteuerfestsetzung Neben den genannten Szenarien der doppelstöckigen Personengesellschaften und den Zurechnungsfeststellungen nach § 14 AStG a.F. ist das Verfahren der Grundsteuerfestsetzung ein weiteres Beispiel zur Anwendung des § 181 Abs. 5 S. 1 AO in mehrstufigen Feststellungsverfahren. Der Gesetzgeber hat für die Festsetzung der Grundste...mehr

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Verjährung in mehrstöckigen... / 6. Rechtsschutz

a) Grundlagenbescheid Wird eine verjährte Feststellung erstmalig erlassen oder geändert, obwohl auch bei den Folgebescheiden auf nächster Stufe Verjährung eingetreten ist, entfaltet sie als Grundlagenbescheid Bindungswirkung für den Folgebescheid. Das FA ist verpflichtet, die Feststellungen des Grundlagenbescheids im Folgebescheid auszuwerten. Vor diesem Hintergrund sollte de...mehr

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Verjährung in mehrstöckigen... / 3. Wortlaut des § 181 Abs. 5 S. 1 AO

Sofern der Wortlaut der Vorschrift darauf abstellt, dass die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung sein muss, deren Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist, kann das dazu verleiten, immer und ausschließlich auf die Steuerfestsetzung abzustellen. Der Wortlaut des Gesetzes ist dahingehend eindeutig. Diese...mehr

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Verjährung in mehrstöckigen... / 7. Fazit

Weil die Anwendung des § 181 Abs. 5 S. 1 AO in mehrstufigen Feststellungsverfahren bei doppelstöckigen Personengesellschaften oder Zurechnungsfällen nach § 14 AStG a.F. noch nicht Gegenstand eines (höchstrichterlichen) finanzgerichtlichen Verfahrens war, können sich in der Praxis dargestellte Meinungsverschiedenheiten ergeben. Dabei kann die BFH-Rechtsprechung zum dreistufig...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Verjährung in mehrstöckigen... / a) Dreistufiges Verfahren der Grundsteuerfestsetzung

Neben den genannten Szenarien der doppelstöckigen Personengesellschaften und den Zurechnungsfeststellungen nach § 14 AStG a.F. ist das Verfahren der Grundsteuerfestsetzung ein weiteres Beispiel zur Anwendung des § 181 Abs. 5 S. 1 AO in mehrstufigen Feststellungsverfahren. Der Gesetzgeber hat für die Festsetzung der Grundsteuer ein Verfahren über drei Stufen festgelegt. Auf de...mehr

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Verjährung in mehrstöckigen... / b) Gesonderte Feststellung des Verlustvortrags

In Verfahren zu Verlustfeststellungsbescheiden hatte der BFH im Rahmen des § 181 Abs. 5 S. 1 AO über die dienende Funktion eines Verlustfeststellungsbescheids für Verlustfeststellungsbescheide folgender Veranlagungszeiträume zu entscheiden (vgl. BFH v. 12.6.2002 – XI R 26/01, BFHE 198, 395; v. 10.7.2008 – IX R 90/07, BFHE 222, 32 = AO-StB 2009, 44). Die Rechtsprechung erging...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Verjährung in mehrstöckigen... / [Ohne Titel]

StB, Dipl.-Finw. (FH) Julian Stark, LL.M.[*] Im finanzgerichtlichen Verfahren wurde bisher nicht entschieden, wie der Durchbruch der Rechtssicherheit zugunsten der Rechtsrichtigkeit über § 181 Abs. 5 S. 1 AO in mehrstöckigen Feststellungsverfahren bei doppelstöckigen Personengesellschaften oder Zurechnungsfällen nach § 14 AStG a.F. anzuwenden ist. Der Beitrag zeigt einen Lösu...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen / Sommer, SGB I § 70... / 2.2 Übergangsregelungen zur Verjährung

Rz. 5 Bedeutung für die Verjährung haben die Übergangsregelungen lediglich in den Fällen, in denen der Ablauf der Verjährungsfrist im Raum steht, also die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung nach früherem Recht und nach neuem Recht zu beurteilen sind. Die Änderung des Verjährungsrechts des BGB hat insoweit Einfluss auf das Verjährungsrecht des SGB, als für die Verjähru...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen / Sommer, SGB I § 70... / 2.3 Verjährungshindernisse

Rz. 6 Für die dafür erforderliche Übergangsregelung wird daher, wie für das Verjährungsrecht des BGB im Sozialrecht insgesamt, die nur entsprechende Anwendung des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB angeordnet. Rz. 7 Die Übergangsregelung betrifft im Wesentlichen die Tatbestände der Unterbrechung der Verjährung, die mit der Änderung des Verjährungsrechts zum 1.1.2002 weggefallen ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen / Sommer, SGB I § 70... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift ist das erforderliche Korrektiv für die rückwirkende Änderung der Regelungen über die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung in § 45 Abs. 2 und 3, die auch die bereits laufende Verjährung von Ansprüchen erfassen würde. Sie trifft mit der Verweisung auf die Übergangsregelung des EGBGB insbesondere die Regelungen hinsichtlich der geänderten Bestimmungen ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen / Sommer, SGB I § 70... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 9 Gsell, Schuldrechtsreform: Die Übergangsregelung für die Verjährungsfristen, NJW 2002, 1297. Heß, Das neue Schuldrecht – In-Kraft-Treten und Übergangsregelungen, NJW 2002, 253. Kandelmann, Ist es wirklich schon zu spät? – Zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist nach intertemporärem Verjährungsrecht, NJW 2005, 630. Mansel, Die Neuregelung des Verjährungsrechts, NJW 200...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen / Sommer, SGB I § 14... / 2.3 Beratungsinhalte

Rz. 12 Inhalt der Beratung können zunächst unabhängig von der Form z. B. sein Hinweise auf Rechtsquellen, Hinweise auf Informationsquellen, mögliche elektronische Kommunikation, Darlegung und Erläuterung des rechtlich relevanten Sachverhaltes, Hinweise auf rechtlich irrelevante Sachverhaltsbestandteile, Abgleich der Leistungsvoraussetzungen mit dem dargelegten Sachverhalt, Aufzei...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 2 Selbstän... / 1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen

Rz. 9 Ergänzende Vorschriften finden sich in den Sonderregelungen der §§ 229 und 229a. § 7 Abs. 1 SGB IV beinhaltet die zentrale Regel zur Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und weisungsabhängiger Beschäftigung; in diesem Zusammenhang sind auch die folgenden Regelungen im SGB IV über die Statusstellungsverfahren zu berücksichtigen; §§ 7a, 28h, 28p SGB IV. §§ 5, 6,...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen / Sommer, SGB I § 68... / 2.1 Regelungszweck

Rz. 3 Bei der Kodifikation des SGB war es nicht gelungen, alle dem Sozialgesetzbuch zugehörigen Gesetze zugleich auch als besondere Bücher des SGB zu überarbeiten und als solche zu kodifizieren; insbesondere diese an die Vorschriften des SGB I und später des SGB X anzupassen. Auch in späteren gesetzlichen Regelungen besonderer Bücher des SGB war es aus unterschiedlichen Grün...mehr