Alte Fassung:

 
Nr. Bezeichnung

Anzahl der

Arbeitswerte
1 Feuerstättenbescheid (§ 14a SchfHwG)  
  [keine Änderungen]  
2 Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG)  
  [keine Änderungen]  
     
3. Sonstige Arbeitsgebühren  
3.1 Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) 6,0
3.2 Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25 Absatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) 3,0
3.3 Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG) 1,5
3.4 Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2 GEG) 1,5
3.5 Überprüfung, ob ein mit Heizöl beschickter Heizkessel entgegen der Regelung nach § 72 Absatz 4 und 5 GEG ab dem 1. Januar 2026 eingebaut wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG) 10,0
3.6 Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 1 GEG)  
3.6.1 bei Feststellung keiner Verschlechterung 5,0
3.6.2 bei Feststellung einer Verschlechterung 30,0
3.7 Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG) 3,0
3.8 Überprüfung, ob eine Umwälzpumpe in einer Zentralheizung mit einer bestimmten Vorrichtung ausgestattet ist (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG) 1,0
3.9 Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4 GEG) 2,0
3.10 Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und diese Pflicht erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG)[1] 7,0
3.11 Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch- oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8) soweit eine Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird je Arbeitsminute[2] 0,8
3.11.1 bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit jedoch maximal[3] 35,0
3.11.2 bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit jedoch maximal[4] 45,0
3.12 Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute[5] 0,8
     
4 Mahnung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 SchfHwG) einer rückständigen Gebühr für eine Tätigkeit nach dieser Anlage 5,0
5 Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG)  
5.1 Grundwert 60,0
5.2

Je Arbeitsminute

Anmerkung:

Der Zeitaufwand umfasst die Tätigkeiten und Wartezeiten vor Ort.
1,0

Neue Fassung:

 
Nr. Bezeichnung

Anzahl der

Arbeitswerte
1 Feuerstättenbescheid (§ 14a SchfHwG)  
  [keine Änderungen]  
2 Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG)  
  [keine Änderungen]  
3. Sonstige Arbeitsgebühren  
3.1 Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) 6,0
3.2 Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25 Absatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) 3,0
3.3 Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG) 1,5
3.4 Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2 GEG) 1,5
3.5 Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GEG vorliegen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG) 10,0
3.6 Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 1 GEG)  
3.6.1 bei Feststellung keiner Verschlechterung 5,0
3.6.2 bei Feststellung einer Verschlechterung 30,0
3.7 Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG) 3,0
3.8 Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m eingehalten worden sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3) 8,0
3.9 Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4 GEG) 2,0
3.10 Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 5 GEG) 2,0
3.11 Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizungen eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 6 GEG) 8,0
3.12 Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen in beste...

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