Rn 2

Grds setzt der Rücktritt einen geschlossenen Reisevertrag voraus. Nicht erfasst sind öffentlich-rechtliche Verträge (OVG Münster NJW 88, 1872; VG Berlin NJW 00, 2040 [VG Berlin 28.01.2000 - 3 A 559.99]; VerwG Saarl 1 K 21/05: jeweils zur Klassenfahrt).

 

Rn 3

Die Rücktrittserklärung des Reisenden muss vor Beginn der Reise, dh bevor der Reisende die erste Reiseleistung wenigstens zT in Anspruch nimmt (LG München I RRa 02, 183), erklärt werden (I 1). Das ist zB der Fall für die Zeit der Fahrt zum Abflughafen (LG München I aaO), nicht aber nach Einchecken durch Gepäckaufgabe (Dresd NJW-RR 01, 1610 [OLG Dresden 28.08.2001 - 3 U 1338/01]) oder Antritt des Zubringerfluges (AG München RRa 03, 91 [AG München 19.08.2002 - 251 C 17010/02]). Nach Reisebeginn ist § 651h nicht anwendbar (LG Köln RRa 04, 130 [LG Köln 02.03.2004 - 11 S 279/03]), auch nicht entspr. Bei Reiseabbruch gilt dann § 649 entspr.

 

Rn 4

Die erforderliche Rücktrittserklärung ggü dem Veranstalter (entspr § 349) oder einer empfangsberechtigten Person (idR: Reisebüro [§ 91 II 1 HGB]) erfolgt durch einseitige, formfrei mögliche, empfangsbedürftige Willenserklärung (Frankf 30.6.22 – 16 U 132/21 Rz 48). Sie wird mit Zugang wirksam (§ 130). Die Erklärung kann konkludent erfolgen, zB durch ein Verhalten, das zeigt, dass der Reisende die Reise nicht mehr durchführen will, zB indem er nicht zum Antritt erscheint (hM). Dieses gilt aus Sicht des Veranstalters auch, wenn der Reisende im Einzelfall keinen Rücktrittswillen hat, sich zB verspätet und keine andere Nachricht gibt. Umbuchungswünsche sind keine Rücktrittserklärung (vgl BGH NJW 92, 3158 [BGH 09.07.1992 - VII ZR 7/92]: zur unwirksamen Fiktion eines Rücktritts verbunden mit einer Neubuchung), sondern ein Angebot auf Änderung des Vertrags. Die Annahme kann von einem angemessenen Entgelt (s § 308 Nr 5b, Nr 7b) abhängig gemacht werden.

 

Rn 5

Anders als der des Reisenden setzt der Rücktritt des Veranstalters einen der Rücktrittsgründe iSv IV 1 voraus, nämlich dass (1.) die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde (vgl BGH 23.1.14 – VII ZR 168/13 Rz 10; zum insoweit notwendigen Hinweis s Art 250 § 3 Nr 5) oder dass (2.) unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände (Rn 9) die Vertragserfüllung verhindern (IV 1 Nr 1 u 2). Für AGB verlangt § 308 Nr 3 zudem, dass der Grund sachlich gerechtfertigt ist. Die jeweils Fristen für die Rücktrittserklärungen sind in Nr 1 u 2 jew am Ende bestimmt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge