Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Privatklageverfahren ist eine (Straf-)Verfahrensart, die bei den in § 374 Abs. 1 im Einzelnen aufgezählten leichten Vergehen zulässig ist.
2. Die HV des Privatklageverfahrens verläuft nach § 384 Abs. 1 grds. wie jede andere HV, die vor dem Strafrichter durchgeführt wird.
3. Grds. ist dem Privatkläger – in gleichem Umfang wie im Offizialverfahren dem StA – gem. § 385 Abs. 1 rechtliches Gehör zu gewähren.
4. Da grds. keine Abweichungen von anderen Strafverfahren gelten, hat der Privatbeklagte allgemein die Stellung eines Angeklagten mit allen Rechten und Pflichten.
5. Im Privatklageverfahren ist die Frage eines gerichtlichen Vergleichs von besonderer praktischer Bedeutung.
6. Dem Privatbeklagten stehen im Fall der Verurteilung die allgemeinen Rechtsmittel zu, also Berufung und/oder Revision.
 

Rdn 2497

 

Literaturhinweise:

Bartsch, Bericht über einen Moribunden: Das Privatklageverfahren Rechtliches, Rechtstatsächliches, Reform- und Zukunftsperspektiven – Teil 1, ZJS 2017, 40, ders.

Bericht über einen Moribunden: Das Privatklageverfahren Rechtliches, Rechtstatsächliches, Reform- und Zukunftsperspektiven – Teil 2, ZJS 2017, 167

Bohlander, Zu den Anforderungen an die Privatklageschrift nach § 381 StPO, NStZ 1994, 420

Dempewol, Handbuch des Privatklagerechts, 1971

Kaster, Prozeßkostenhilfe für Verletzte und andere Berechtigte im Strafverfahren, MDR 1994, 1073

Kurth, Rechtsprechung zur Beteiligung des Verletzten am Verfahren, NStZ 1997, 1

Meynert, Sofortige Beschwerde des Privatbeklagten gegen Einstellung wegen Geringfügigkeit, MDR 1973, 7

Nierwetberg, Die Feststellung hinreichenden Tatverdachts bei der Eröffnung, insbesondere des Privatklagehauptverfahrens, NStZ 1989, 212

Schorn, Das Recht der Privatklage, 1967

Stöckel, Sühneversuch im Privatklageverfahren, 1982.

 

Rdn 2498

1. Das Privatklageverfahren ist eine (Straf-)Verfahrensart, die bei den in § 374 Abs. 1 im Einzelnen aufgezählten leichten Vergehen zulässig ist (Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 374 Rn 1). Die allgemeinen Voraussetzungen der Privatklage, insbesondere die Zulässigkeit und das Sühneverfahren (§ 380), werden hier nicht dargestellt. Insoweit verweise ich auf die eingehenden Komm. bei Meyer-Goßner/Schmitt, §§ 374 ff.; KK-Walther, §§ 374 ff., jew. m.w.N., und Burhoff, EV, Rn 3498 ff.; zu den Anforderungen an eine Privatklageschrift a. Bohlander NStZ 1994, 420 f.

 

Rdn 2499

2. Die HV des Privatklageverfahrens verläuft nach § 384 Abs. 1 wie jede andere HV, die vor dem Strafrichter durchgeführt wird. Ausnahmen bzw. Änderungen ergeben sich nur aus den §§ 384 ff. oder aus der besonderen Natur des Privatklageverfahrens. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsstellung des Privatklägers der des StA entspricht. Er ist aber dennoch nicht zur Unparteilichkeit, wohl aber zur Wahrheit verpflichtet (Meyer-Goßner/Schmitt, § 385 Rn 1 m.w.N.).

3. Zur Stellung und den Rechten des Privatklägers in der HV ist Folgendes anzuführen:

 

Rdn 2500

a) Grds. ist dem Privatkläger – in gleichem Umfang wie im Offizialverfahren dem StA – gem. § 385 Abs. 1 rechtliches Gehör zu gewähren. Er hat in der HV das Recht,

zur Ablehnung des Richters (§§ 24, 31; → Ablehnung eines Richters, Allgemeines, Teil A Rdn 8 m.w.N.),
zur Ablehnung eines SV (§ 74; → Ablehnung eines Sachverständigen, Teil A Rdn 15 m.w.N.),
Anträge zu stellen (zu Beweisanträgen Teil P Rdn 2503),
das Beanstandungsrecht aus § 238 Abs. 2 für Anordnungen des Vorsitzenden (→ Verhandlungs­leitung, Teil V Rdn 3407),
den Privatbeklagten, Zeugen und SV zu befragen (§ 240; → Fragerecht, Allgemeines, Teil F Rdn 1872, m.w.N.),
Erklärungen abzugeben (§§ 257, 258; → Erklärungsrecht des Verteidigers, Teil E Rdn 1807),
Fragen zu beanstanden (→ Fragerecht des Verteidigers, Zurückweisung einzelner Fragen, Teil F Rdn 1909),
einen Schlussvortrag zu halten, und zwar vor dem Angeklagten/Verteidiger (→ Plädoyer des Verteidigers, Teil P Rdn 2447).
 

Rdn 2501

b) Der Privatkläger kann in der HV gem. § 378 S. 1 im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch diesen, sofern nicht gem. § 387 Abs. 3 sein persönliches Erscheinen angeordnet ist, vertreten lassen. Für die Vertretung in der HV ist immer eine schriftliche Vollmacht erforderlich (KK-Walther, § 378 Rn 2). Erscheint der Privatkläger nicht und ist er auch nicht – zulässig – durch einen Rechtsanwalt vertreten, gilt die Privatklage nach § 391 Abs. 2 und 3 als zurückgenommen.

 

☆ Der Beistand des Privatklägers erhält seine Gebühren – ebenso wie der Verteidiger des Privatbeklagten – gem. Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG.Gebühren – ebenso wie der Verteidiger des Privatbeklagten – gem. Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG.

 

Rdn 2502

c) Der Privatkläger kann nicht Zeuge sein (→ Privatkläger als Zeuge, Teil P Rdn 2493).

 

Rdn 2503

d) Nach § 384 Abs. 3 bestimmt das Gericht den Umfang der Beweisaufnahme. Es hat damit einen größeren Ermessensspielraum als in anderen Verfahren, obwohl die Beweisaufnahme nach den Grundsätzen des ...

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