Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit von Konzern- und Gesamtbetriebsrat

 

Leitsatz (amtlich)

Sind mehrere Betriebe und Unternehmen eines Konzerns in einem Gebäude untergebracht, ergibt sich daraus allein nicht die Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung in Bezug auf Arbeitsschutztatbestände.

 

Normenkette

BetrVG §§ 50, 58

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Beschluss vom 07.11.2007; Aktenzeichen 6 BV 122/07)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.11.2007 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführerin ist die Konzernobergesellschaft des Konzerns der D T AG. Der Beschwerdegegner ist der im Konzern der D T AG gebildete Konzernbetriebsrat.

In das neu errichtete Bürogebäude der Beschwerdeführerin in Bonn sollen insgesamt 16 konzernangehörige Betriebe und Unternehmen einziehen.

Erstinstanzlich hat die Beschwerdeführerin beantragt, eine Einigungsstelle zu bilden, die sich mit der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie dem Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach einem einheitlichen unteilbaren Raum- und Nutzungskonzept befassen soll, ferner mit der Vereinbarung eines Interessenausgleichs im Zusammenhang mit den Umzügen der Betriebe in das neue Gebäude nach einem einheitlichen unteilbaren Raum- und Nutzungskonzept und schließlich mit den Zutrittskontrollen für dieses Gebäude.

Durch Beschluss vom 07.11.2007 hat das Arbeitsgericht dem Antrag hinsichtlich der Vereinbarung eines Interessenausgleichs im Zusammenhang mit den Umzügen der Betriebe in das neue Gebäude nach einem einheitlichen unteilbaren Raum- und Nutzungskonzept sowie hinsichtlich der Zutrittskontrollen entsprochen, jedoch den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Bildung einer Einigungsstelle zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie des Gesundheitsschutzes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften in dem neuen Gebäude nach einem einheitlichen unteilbaren Raum- und Nutzungskonzept abgelehnt.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer fristgerecht eingelegt und begründeten Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dem neuen Gebäude liege ein einheitliches, unteilbares Raumkonzept zugrunde. Deshalb seien nicht die einzelnen Betriebsräte zuständig, da die angesprochenen Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung nur einheitlich geregelt werden könnten. So sei es beispielsweise technisch und baulich unmöglich, für einzelne Flure oder einzelne Räume unterschiedliche Regelungen zum Unfall- und Gesundheitsschutz zu treffen. Die Beschwerdeführerin verfolge das Konzept einer „atmenden” Nutzung. Wegen des darin liegenden Veränderungsbedarfes sei eine einheitliche Regelung geboten, da andernfalls untragbare Störungen aufträten, weil bei jeder Veränderung immer wieder verschiedene Einzelbetriebsräte Mitbestimmungsrechte geltend machen könnten. Beispielsweise könne die Frage des Nichtraucherschutzes, aber auch die Frage, wer zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werde, nur einheitlich geregelt werden. Dies treffe auch auf viele andere Aspekte zu, beispielsweise die Regelung bezüglich der Raumtemperatur, des Beleuchtungskonzepts, des Belüftungskonzepts, des Lärmschutzkonzepts, des Notfallschutzes und der Notfallprävention, der Gestaltung der Pausenräume und der Erste Hilfe Räume sowie der Maßnahmen zur Schaffung und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Bildschirmarbeit.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

  1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.11.2007, Az.: 6 BV 122/07 abgeändert, soweit er den hilfsweisen Antrag I.a) zur Zuständigkeit der Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts N, Herr Prof. Dr. G L, Dienstanschrift: S 10, H, zurückgewiesen hat. Der Präsident des Landesarbeitsgerichts N, Herr Prof. Dr. G L, Dienstanschrift: S 10, H, wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bestellt, deren Regelungsgegenstand betriebs- und unternehmensübergreifend die Mitbestimmung bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie der Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzliche Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften bei dem Gebäude F -E -A, B ist.
  2. Hilfsweise: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.11.2007, Az.: 6 BV 122/07 abgeändert, soweit er den hilfsweisen Antrag I.a) zur Zuständigkeit der Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Niedersachen, Herr Prof. Dr. G L, Dienstanschrift: S 10, H, zurückgewiesen hat. Der Präsident des Landesarbeitsgerichts N, Herr Prof. Dr. G L, Dienstanschrift: S 10, H, wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bestellt, deren Regelungsgegenstand betriebs- und unternehmensübergreifend die Mitbestimmung bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie der Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschrifte...

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