Wie bereits dargestellt, zeigen die gesetzlichen Regelungen sowie die Rechtsprechung Grenzen für rechtmäßiges Whistleblowing auf.

Wer diese einhält, darf keine arbeitsrechtlichen Sanktionsmaßnahmen erfahren. Werden die Grenzen allerdings verletzt, darf der Arbeitgeber Sanktionen ergreifen. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts gemäß § 106 Satz 2 GewO, § 315 BGB zulässige Verhaltensregelungen für das Whistleblowing aufstellt bzw. individualvertragliche Regelungen wirksam vereinbart wurden und gegen diese Verhaltensregelungen verstoßen wird; eine Verletzung dieser Regelungen stellt dann eine Verletzung der arbeitsrechtlichen Nebenpflichten dar. Je nach Schwere der Verstöße kommen eine Abmahnung, eine ordentliche Kündigung oder bei besonders schweren Verstößen auch eine außerordentliche Kündigung in Betracht.

 
Hinweis

Sanktionen im HinSchG

Zudem sehen sowohl die HinSch-RL als auch das HinSchG ebenfalls entsprechende Sanktionen – sowohl für hinweisgebende Personen als auch die betroffenen Unternehmen/Behörden – vor, sofern der Hinweis gemäß den Vorgaben des HinSchG gegeben wurde.[1]

Schadensersatz

Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher gegenüber dem Hinweisgeber zu Schadensersatz verpflichtet, wenn dem Hinweisgeber ein Vermögensschaden entstand. Der Hinweisgeber darf eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Erfasst sind nach dem HinSchG nur Vermögensschäden, keine immateriellen Schäden.

Insoweit sieht das Gesetz auch eine gesetzliche Vermutung vor, dass eine Benachteiligung eine Repressalie darstellt und aufgrund eines Hinweises erfolgt ist. Diese Beweislastumkehr soll allerdings nur dann greifen, wenn die hinweisgebende Person die Benachteiligung auch selbst geltend macht.

Auf der anderen Seite macht sich der Hinweisgeber selbst schadensersatzpflichtig, wenn ein Schaden aus einer durch sie erfolgten vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen erfolgte.

Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße

Des Weiteren sieht das HinSchG auch Sanktionen in Form von Bußgeldern für Verstöße gegen dessen wesentliche Vorgaben vor. Als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße belegt werden insbesondere:

  • das Ver- und Behindern von Meldungen oder Kommunikation mit dem Hinweisgeber,
  • das Ergreifen von Repressalien,
  • Verstöße gegen den Schutz der Vertraulichkeit der Identität hinweisgebender Personen,
  • die wissentliche Offenlegung falscher Informationen durch hinweisgebende Personen und
  • das Unterlassen der Einrichtung oder Betreibung einer internen Meldestelle trotz entsprechender Verpflichtung. Diese Ordnungswidrigkeit greift seit dem 1.12.2023.

Sanktioniert werden können entsprechende Verstöße gegen Individualpersonen pro Verstoß mit Geldbußen bis zu 50.000 EUR; gegen das Unternehmen kommt pro Verstoß eine (höhere) Verbandsgeldbuße bis zu 500.000 EUR in Betracht.

Im Übrigen kommt auch eine Sanktionierung des ein Hinweisgebersystem vorhaltenden Unternehmens oder der verantwortlichen Personen wegen Datenschutzverstößen in Betracht, wenn die Datenverarbeitung personenbezogener Daten in Zusammenhang mit Hinweisgebermeldungen nicht datenschutzrechtlich korrekt erfolgt (vgl. zuvor).

[1] Zu den Vorgaben s. Abschn. 3.1.

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