Das erforderliche Merkmal der Nebenberuflichkeit der ausgeübten Tätigkeit ist beim Übungsleiterfreibetrag nach anderen Kriterien zu beurteilen als die Abgrenzung von Haupt- und Nebentätigkeit für die Frage der Arbeitnehmertätigkeit. So setzt hier die Annahme einer nebenberuflichen Tätigkeit keinen Hauptberuf voraus. Für die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift ist der zeitliche Umfang der Tätigkeit maßgebend. Die Tätigkeit ist – unabhängig von der Höhe der Vergütung – als nebenberuflich einzustufen, wenn sie nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch nimmt.[1]

Zusammenfassung mehrerer gleichartiger Tätigkeiten

Für die Drittelgrenze ist die Arbeitszeit bei verschiedenartigen Tätigkeiten jeweils getrennt zu prüfen. Dagegen sind die Arbeitszeiten mehrerer gleichartiger Tätigkeiten zusammenzurechnen, wenn sie als solche auch als Hauptberuf ausgeübt werden könnten.

 
Praxis-Beispiel

Zeitliche Abgrenzung der Nebenberuflichkeit

Ein Pfleger ist bei einem öffentlich-rechtlichen Krankenhaus mit 20 Wochenstunden beschäftigt. Gleichzeitig hilft er 5 Wochenstunden bei einer gemeinnützigen Organisation der Alten- und Krankenpflege.

Ergebnis: Die gleichartigen Tätigkeiten sind zusammenzurechnen. Bei 25 Wochenstunden ist die Drittelgrenze deutlich überschritten. Der Pfleger kann den Freibetrag von 3.000 EUR für seine gemeinnützige Nebentätigkeit in der Alten- und Krankenpflege nicht erhalten. Verschiedenartige Tätigkeiten wären getrennt zu werten, z. B. wenn zusätzlich zu einer Pflegetätigkeit an einer Fachschule für Pflegekräfte unterrichtet werden würde. Da die Unterrichtstätigkeit im Unterschied zur Pflegetätigkeit weniger als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt, würde diese nebenberuflich ausgeübt. Der Übungsleiterfreibetrag könnte dann angewendet werden.

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