Sobald die Fristen für die Einreichung der Vorschlagslisten abgelaufen sind und das Prüfungsverfahren abgeschlossen ist, ermittelt der Wahlvorstand durch Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Vorschlagslisten zugeteilt werden (§ 10 WO BetrVG). Welche Form des Losentscheids der Wahlvorstand wählt, bleibt ihm überlassen. Bei der Losentscheidung können die Listenvertreter anwesend sein. Sie sind zur Auslosung rechtzeitig zu laden. Der Tag der Auslosung soll so bestimmt sein, dass die Listenvertreter diesen Termin den betrieblichen Verhältnissen entsprechend ohne Weiteres wahrnehmen können. Eine Anwesenheitspflicht besteht indes nicht. Bei Arbeitsversäumnis ist das Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Der Losentscheid ist in einer Sitzung des Wahlvorstands zu fällen; die Teilnahme von Mitgliedern des Wahlvorstands über Video- oder Telefonkonferenz am Losentscheid ist ausgeschlossen (§ 1 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WO BetrVG). Das Ergebnis des Losentscheids ist in der Sitzungsniederschrift festzuhalten.

Nach § 10 Abs. 2 WO BetrVG hat der Wahlvorstand spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe die als gültig anerkannten Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben. Eine frühzeitige Bekanntmachung ist empfehlenswert. Sie ermöglicht die zügige Orientierung der Wählerschaft. Bei der Wochenfrist ist der Tag der Bekanntmachung mitzuzählen.

 
Praxis-Beispiel

Ist der erste Tag der Stimmabgabe auf einen Donnerstag festgesetzt, müssen die gültigen Listen spätestens am Mittwoch der vorhergehenden Woche bekannt gemacht werden.

Die Vorschlagslisten sind bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben. Sie müssen daher in vollständiger Form, d. h. unter Angabe ihrer Ordnungsnummern und ihrer Kennworte, ausgehängt werden. Sind einige Vorschlagslisten mit Lichtbildern der Kandidaten eingereicht worden, andere Listen aber nicht, dürfen wegen des Verbots der Wahlbeeinflussung die Lichtbilder nicht mit ausgehängt werden. Die Unterzeichner werden nicht bekannt gemacht. Sie gehören nicht zum Inhalt des Wahlvorschlags.

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