Rz. 128

Die Angabe des Klagegrunds nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordert die Umschreibung des konkreten Sachverhalts bzw. Lebensvorgangs, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet.[1] Der Arbeitnehmer muss die angegriffene Kündigung bezeichnen und vortragen, aus welchem Grund diese unwirksam sein soll. Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es ist aber ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Vortrag des Arbeitnehmers, er erkenne seine Kündigung nicht als berechtigt an, kann für eine fristwahrende Klageerhebung ausreichen, soweit erkennbar ist, gegen wen sich die Klage richtet und wo der Kläger tätig war.[2]

 

Rz. 129

Will der Arbeitnehmer die fehlende soziale Rechtfertigung einer Kündigung geltend machen, reicht die schlichte Berufung auf die Sozialwidrigkeit aus. Den Arbeitgeber trifft dann grds. die Darlegungs- und Beweislast für die soziale Rechtfertigung der Kündigung. Der Kläger muss lediglich vortragen, sein Arbeitsverhältnis habe länger als sechs Monate bestanden und behaupten, dass in dem Betrieb die nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt wird.[3] Tut er dies nicht und behauptet er auch keine anderen Tatsachen, welche die Unwirksamkeit der Kündigung begründen, ist seine Klage unschlüssig und als unbegründet abzuweisen.[4]

[1] Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 253 ZPO Rz. 10 f.
[2] BAG, Urteil v. 18.7.2013, 6 AZR 420/12, NZA 2014, 109, 110; so auch schon BAG, Urteil v. 21.5.1981, 2 AZR 133/79, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 7.
[3] Vgl. BeckOK/Kerwer, Arbeitsrecht, Stand: 1.12.2023, § 4 Rz. 32.

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