Rz. 1

§ 125 InsO stellt eine Sonderregelung zu § 1 KSchG für den Fall dar, dass der Insolvenzverwalter eine Betriebsänderung, insbesondere einen Personalabbau, beabsichtigt und mit dem zuständigen Betriebsrat einen entsprechenden Interessenausgleich abschließt. Ziel der Vorschrift ist es, die zügige Durchführung von Sanierungsmaßnahmen zu gewährleisten.[1] Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet § 125 InsO weder unmittelbar noch analog Anwendung.[2] Der vorläufige Insolvenzverwalter muss vielmehr über § 1 Abs. 5 KSchG vorgehen, wenn er mit dem Betriebsrat eine Namensliste verhandelt. Die Abweichungen vom gesetzlichen Regelfall des § 1 KSchG beschränken sich seit der Wiedereinführung des § 1 Abs. 5 KSchG[3] allerdings auf verschiedene Detailfragen. Die Frage, ob ein vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossener Interessenausgleich mit Namensliste vom Insolvenzverwalter nach der Eröffnung genehmigt werden und dann rückwirkend auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Wirkung des § 125 InsO entfalten könnte, hat das BAG bislang offengelassen.[4]

 

Rz. 2

§ 125 InsO gilt sowohl für Beendigungs- als auch für Änderungskündigungen; dies ergibt sich sowohl aus § 127 InsO als auch aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst.[5]

[1] BAG, Urteil v. 20.9.2012, 6 AZR 155/11, NZA 2013, 32; vgl. auch BAG, Urteil v. 28.6.2012, 6 AZR 682/10, NZA 2012, 1090; HWK/Annuß, Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2022, § 125 InsO Rz. 1; vgl. auch BT-Drucks. 12/2443 S. 149.
[3] Gesetz zur Reform am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003, BGBl. I S. 3002.
[4] BAG, Urteil v. 28.6.2012, 6 AZR 780/10, NZA 2012, 1029; für diese Möglichkeit sprechen sich Mückl/Krings, ZIP 2012, 106, 109 ff. aus.
[5] Lakies, RdA 1997, 145, 149; Zwanziger, BB 1997, 626; Schrader, NZA 1997, 70, 74.

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